Verfahrensgang
LG Ravensburg (Entscheidung vom 28.11.1997) |
AG Bad Saulgau (Entscheidung vom 08.07.1997; Aktenzeichen 2 Cs 208/97) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. November 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Saulgau vom 8. Juli 1997 (2 Cs 208/97) zu der Gesamtstrafe von vier Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist. Bei der Verurteilung zu einer Geldbuße von DM 75 im genannten Strafbefehl verbleibt es.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO. Die Berichtigung der Urteilsformel war geboten: Zu Unrecht hat das Landgericht den "Strafbefehl" des Amtsgerichts Saulgau vom 8. Juli 1997 (2 Cs 208/97) in die Gesamtstrafenbildung einbezogen. Nach § 55 Abs. 1 StGB sind nicht die Urteile und Strafbefehle selbst, sondern nur die den Straferkenntnissen zugrundeliegenden Einzelstrafen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. vom 24. September 1991 - 1 StR 489/91). Der Mangel führt zur Berichtigung des Tenors, ändert aber nichts an der ohne Rechtsfehler begründeten Einbeziehung der Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB und an der nicht zu beanstandenden Höhe der Gesamtstrafe. Die Verurteilung zu einer Geldbuße hat keinen Bestand, weil das Landgericht zu Unrecht den gesamten Strafbefehl und damit auch die darin festgesetzte Geldbuße in ihr Urteil einbezogen hat. Eine Gesamtstrafenbildung aus Geldstrafe und Geldbuße ist, was das Landgericht nicht verkannt hat, nicht zulässig (vgl. OLG Köln NJW 1979, 379). Da die Geldbuße aus dem Straferkenntnis des Amtsgerichts Saulgau seine Selbständigkeit behält, ist deshalb für eine erneute Erwähnung im Tenor des landgerichtlichen Urteils kein Raum (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1, für die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe). Auch insoweit war die Urteilsformel zu berichtigen.
Zum Schriftsatz der Verteidigung vom 11. März 1998 bemerkt der Senat:
Daß sich die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts auseinandergesetzt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Erörterung war aus sachlich-rechtlichen Gründen hier nicht geboten, da eine solche den Angeklagten begünstigende Möglichkeit nach dem festgestellten Sachverhalt nicht nahelag (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 8). Der Tötungsversuch des Angeklagten war fehlgeschlagen und damit strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen. Der Zeuge L. hatte die Wohnung des Angeklagten verlassen, und das Tatopfer hatte sich hilfesuchend in die einen Stock tiefer gelegene Wohnung der Eheleute L. begeben. Unter diesen Umständen gab es für den Angeklagten auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nach den Feststellungen des Landgerichtes zu einem näher nicht bekannten Zeitpunkt im Verlaufe des Kampfgeschehens der Angeklagte das zweite, etwas kleinere Messer entweder verloren oder im Flur in einem schmalen Spalt zwischen einer Wand und einem Kleiderschrank versteckt hatte, keine Möglichkeit, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens die Tat mit diesem zweiten Messer zu vollenden.
Fundstellen
Haufe-Index 3018930 |
NStZ-RR 1999, 138 |
NStZ-RR 1999, 138 (Volltext mit red. LS) |