Verfahrensgang
LG Offenburg (Urteil vom 02.08.2018) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 2. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 2019 bemerkt der Senat:
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der „§§ 168c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 StPO, 58a, 247a sowie 255a StPO” rügt, kann der Begründung zu dem geltend gemachten Verfahrensfehler trotz der eingangs zitierten Paragraphenkette noch hinreichend entnommen werden, dass alleiniger Gegenstand der Verfahrensrüge die Verletzung der Anwesenheits- und Benachrichtigungsrechte des Angeklagten im Zusammenhang mit der richterlichen Vernehmung des Tatopfers ist. Weitergehende Verfahrensverstöße, etwa die Verletzung der §§ 255a, 247a StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, werden in der Revisionsbegründung nicht aufgegriffen und sind deshalb nicht Stoßrichtung der Rüge.
Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf einem Verstoß gegen § 168c Abs. 3 und Abs. 5 StPO beruht.
Fehlerhaft zustande gekommene richterliche Vernehmungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 168c StPO nicht verwertet werden können, dürfen als nichtrichterliche Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 1992 – 1 StR 759/92, BGHR § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 15; und vom 31. Januar 2001 – 3 StR 237/00, juris Rn. 6 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 251 Rn. 15; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 251 Rn. 19). Voraussetzung hierfür ist, dass die Anforderungen des § 251 Abs. 1 StPO erfüllt sind, dass der Tatrichter sich des minderen Beweiswertes bewusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1997 – 5 StR 234/96, NStZ 1998, 312, 313; Beschluss vom 27. Januar 2005 – 1 StR 495/04, juris Rn. 6) und dass dieser die Verfahrensbeteiligten auf die beabsichtigte Verwertung als nichtrichterliche Vernehmung gemäß § 265 StPO hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1997 – 5 StR 234/96, aaO).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Anforderungen an die Ersetzung der persönlichen Vernehmung des Nebenklägers durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung als nichtrichterliche Vernehmung gemäß §§ 255a Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO sind erfüllt. Da die Erziehungsberechtigten des Tatopfers dessen Einvernahme wegen befürchteter psychischer Beeinträchtigungen endgültig verweigerten, konnte es „aus einem anderen Grunde” im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO in absehbarerer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden (vgl. LR-StPO/Sander/Cirener, 26. Aufl., § 251 Rn. 32; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 251 Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 251 Rn. 21; jeweils mwN). Das Landgericht war sich des minderen Beweiswertes einer nichtrichterlichen Vernehmung ausweislich der Urteilsgründe bewusst.
2. Die Rüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren aussagepsychologischen bzw. kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit des Tatopfers unter Bezug auf die eigene Sachkunde zu Unrecht abgelehnt, genügt zwar mit Blick auf die konkrete Bezugnahme auf Verfahrenstatsachen, die zur ersten Verfahrensrüge vorgelegt wurden, den Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit einer Beweisantragsrüge zu stellen sind. Die Rüge ist jedoch aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Feilcke, Paul
Fundstellen
Haufe-Index 13145976 |
JA 2019, 870 |
NStZ-RR 2019, 222 |
RÜ 2019, 517 |
StV 2020, 821 |