Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 14.11.2016) |
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. November 2016, soweit es sie betrifft, insoweit aufgehoben, als die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe ist nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihre hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist.
Rz. 3
Nach den Feststellungen wurde die Angeklagte am 15. Dezember 2015 und damit nach der verfahrensgegenständlichen Tat (Tatzeit: 20./21. März 2015) vom Amtsgericht Lüdenscheid wegen Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls geringwertiger Sachen und Hausfriedensbruchs zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt (BZR Nr. 5). Die Bewährungszeit läuft noch bis zum 22. Dezember 2018. Sofern die dort abgeurteilten Taten nicht vor einer früheren zäsurbildenden Verurteilung der Angeklagten begangen wurden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 2 StR 484/16, Rn. 6; Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16, StraFo 2016, 348; Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74 mwN), was der Senat aufgrund der unterbliebenen Mitteilung der Tatzeiten nicht beurteilen kann, wäre danach gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus der hier verhängten Strafe und den – ebenfalls nicht mitgeteilten – Einzelstrafen geboten gewesen. Dem gleichfalls nach der verfahrensgegenständlichen Tat ergangenen Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 7. April 2015 (BZR Nr. 4) kommt in diesem Zusammenhang gesamtstrafenrechtlich hingegen keine eigenständige Bedeutung zu, weil die dort abgeurteilte Tat vor dem noch nicht erledigten Urteil desselben Gerichts vom 21. Oktober 2014 begangen wurde (Tatzeit: 16. Oktober 2014) und deshalb in diesem Erkenntnis hätte geahndet werden können. Es steht daher einer möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem späteren Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 15. Dezember 2015 nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 2 StR 484/16, Rn. 6; Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16, StraFo 2016, 348; Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74 mwN).
Rz. 4
2. Da die Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 15. Dezember 2015 unterblieben ist, ist das angefochtene Urteil in dem tenorierten Umfang aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.
Unterschriften
Sost-Scheible, Franke, Bender, Quentin, Feilcke
Fundstellen
Dokument-Index HI10899495 |