Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 04.08.2017)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er im Umfang der gegen ihn angeordneten Einziehung gemeinsam mit den Mitangeklagten G., Gö., und Göt. sowie mit dem Mitangeklagten A. L. als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den sich aus der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ergebenden Teilerfolg (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag). Das Rechtsmittel ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

 

Unterschriften

Sander, Schneider, König, Berger, Köhler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11799328

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