Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Beschluss vom 02.06.2016) |
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Juni 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Mai 2016 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Rz. 1
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Rz. 2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
„Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision wirksam zurückgenommen. Die erneute Einlegung der Revision ist daher unzulässig.
Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 Revision eingelegt. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 19. Mai 2016 (Bl. 2060 Bd. X d.A.), welches am 25. Mai 2016 beim Landgericht Aschaffenburg eingegangen ist, die Rücknahme der Revision erklärt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2016 (Bl. 2065 Bd. X d.A.), eingegangen beim Landgericht Aschaffenburg am 27. Mai 2016, hat er erneut Revision eingelegt.
Die Rücknahmeerklärung (‚… hiermit ziehe ich den Revisionsantrag zurück und nehme die Strafe vom 12.05.16 an.’) ist inhaltlich eindeutig. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte – wie von ihm im Schreiben vom 15. Juni 2016 (Bl. 2087 Bd. X d.A.) behauptet – tatsächlich bedingt durch die Einnahme von Medikamenten ‚geschäftsunfähig’ und ‚unzurechnungsfähig’ war sowie ‚neben sich stand’ und dadurch die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Denn es ist für die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme im Hinblick auf den psychischen Zustand ausreichend, dass der Erklärende sich bei Abgabe der Erklärung in einem Zustand geistiger Freiheit und Klarheit befindet, der ihn in die Lage versetzt, die Bedeutung der abgegebenen Erklärung zu erkennen, was sogar durch Geschäftsunfähigkeit oder Schuldfähigkeit nicht notwendig ausgeschlossen wird (BGH, Beschluss vom 19. September 1996 – 1 StR 487/96). Vielmehr sprechen die handschriftliche Abfassung der Rücknahmeerklärung vom 19. Mai 2016 sowie deren gewählte Formulierung dafür, dass der Angeklagte die Bedeutung und die Tragweite seiner Rücknahme zutreffend erfasst hat. Soweit die Rücknahme der Revision auf einem Motivirrtum des Angeklagten beruhen sollte, ist ein solcher Irrtum ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 1 StR 158/05 mwN). Umstände, die auf die Erforderlichkeit weiterer Aufklärung im Freibeweisverfahren hindeuten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Sofern man in dem Schreiben des Angeklagten vom 22. Mai 2016, welches am 27. Mai 2016 beim Landgericht Aschaffenburg eingegangen ist, einen Widerruf der zuvor erklärten Rechtsmittelrücknahme erblicken mag, ist dieser unwirksam, da dieser nicht spätestens zeitgleich mit der Rechtsmittelrücknahme am 25. Mai 2016 eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 – 1 StR 620/96).
An diese Rücknahme ist der Angeklagte gebunden. Denn eine wirksame Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 – 1 StR 112/15). Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisionsrücknahme kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einer zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelrücknahme nicht mehr. Der Beschluss des Landgerichts, durch den die – erneut eingelegte – Revision des Angeklagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben. Einer im Tenor zum Ausdruck kommenden deklaratorischen Feststellung, dass die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Mai 2016 eingelegte Revision wirksam zurückgenommen worden ist, bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 23. November 2005 – 1 StR 436/05).”
Rz. 3
Dem schließt sich der Senat an.
Rz. 4
Im Übrigen hätte das Rechtsmittel des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg.
Unterschriften
Raum, Graf, Jäger, Cirener, Mosbacher
Fundstellen