Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 20.04.2021; Aktenzeichen 26 KLs 16 Js 38156/20)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. April 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist auch deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zu Umständen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die Vorsitzende den – überdies ohne jegliche Belege – geltend gemachten Verfahrensverstoß zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 1 StR 122/13, NStZ 2013, 608; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn 49).

 

Unterschriften

König, Feilcke, Tiemann, Fritsche, von Schmettau

 

Fundstellen

Haufe-Index 14767575

NStZ-RR 2022, 132

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