Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 14.06.2002)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Anordnung des Verfalls von einer Million Lire durch die Anordnung der Einziehung der sichergestellten eine Million Lire ersetzt (BGH, Beschl. vom 23. Juli 2002 – 3 StR 240/02; BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Pfister, von Lienen, Becker, Hubert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2559785

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