Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Globalzessionsformulars. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sicherungsumfang. Rechtsnachfolger. gegenwärtige und künftige Ansprüche aus Geschäftsverkehr
Leitsatz (amtlich)
Die formularmäßige Vorausabtretung der "gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr" des Zedenten erstreckt sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen.
Normenkette
BGB § 305c Abs. 2, § 398; UmwG § 20 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gem. § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
[1] Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage der Wirksamkeit von Vorausverfügungen des übertragenden Rechtsträgers in den Fällen einer Verschmelzung stellt sich hier nicht. Vielmehr handelt es sich in erster Linie um eine Frage der Auslegung des Globalzessionsformulars der Beklagten unter dem Blickwinkel des AGB-Rechts (§§ 3 AGBG, 305c Abs. 2 BGB). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
[2] 1. Ziff. 1 des von der Beklagten verwendeten Zessionsformulars regelt den "Sicherungsumfang", nämlich den Kreis der durch die Globalzession gesicherten Forderungen der Beklagten "aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung". Soweit die Sicherheit bei Identität von Sicherungsgeber und Schuldner auch "Forderungen" erfassen soll, "die vom Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners begründet werden", betrifft auch das nur den "Sicherungsumfang" wie sich aus der nachfolgenden Einschränkung für den Fall fehlender Identität von Sicherungsgeber und Schuldner ergibt (vgl. zu dieser Konstellation BGHZ 106, 19; 109, 197; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Nr. 4000 § 20 UmwG Rz. 53; Hopt/v. Heymann, Vertrags- und Formularbuch zum Handels-, Gesellschafts-, Bank- und Transportrecht, VI.H.3 Anm. 6).
[3] Der hier maßgebliche Kreis der zur Sicherung abgetretenen Forderungen wird in dem Zessionsformular erst unter Ziff. 2 bestimmt. Danach tritt der Sicherungsgeber "sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insb. aus Lieferungen und Leistungen gegen ... alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ... an die Bank ab". Von einem Gesamtrechtsnachfolger des Sicherungsgebers in dessen Geschäftsbetrieb begründete Forderungen werden hier nicht genannt. Ihre Einbeziehung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht, zumindest nicht hinreichend deutlich (§ 3 AGBG bzw. § 305c Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB) daraus, dass die (revolvierende) Globalzession auch Forderungen der Bank gegen einen Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners sichern soll. Vielmehr ist - wie in dem vorliegenden Formular vorgezeichnet - zwischen den gesicherten Forderungen der Bank und den zur Sicherung abgetretenen Forderungen des Schuldners/Sicherungsgebers zu unterscheiden. Die von der Revision verfochtene Auslegung liefe darauf hinaus, dass der Sicherungsgeber als Nichtberechtigter entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BGB über künftige Forderungen eines etwaigen Gesamtrechtsnachfolgers verfügen soll, welche dieser in seinem - schon vor der Universalsukzession bestehenden - Geschäftsbetrieb begründet. Eine derartige Vereinbarung ist dem vorliegenden Zessionsformular nicht zu entnehmen; sie wäre im Übrigen aus der unbefangenen Sicht des Zedenten, der lediglich Bestandteile seines eigenen (künftigen) Vermögens als Sicherungsmittel einsetzen will, auch "überraschend" i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB (§ 5 AGBG a.F.) und daher nicht wirksam vereinbart.
[4] 2. Etwas anderes folgt auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen der Universalsukzession gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG begründet zwar - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Besonderheit gegenüber einer Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB. Jedoch erweitert die Universalsukzession nicht den Umfang einer von dem Rechtsvorgänger getroffenen Verfügung oder der ihr zugrunde liegenden Verpflichtung, die sich hier auf die Vorausabtretung der im Geschäftsverkehr der Sicherungsgeberin begründeten Forderungen bezog (vgl. oben 1). Anders als in den Fällen, welche den von der Revision herangezogenen Entscheidungen des BGH vom 9.6.1960 (BGHZ 32, 367) und vom 14.7.1997 (II ZR 122/96, ZIP 1997, 1589) zugrunde lagen, ist hier nicht ersichtlich, dass die von der Gesamtrechtsnachfolgerin (bzw. von der übernehmenden Gesellschaft) begründeten Forderungen aus dem auf sie übergegangenen Vermögen oder auch nur aus schwebenden Rechtsbeziehungen ihrer Rechtsvorgängerin stammten. Das von dem Berufungsgericht zitierte Urteil des BGH vom 21.5.1980 (VIII ZR 107/79, ZIP 1980, 534) betrifft die Fortgeltung einer Bürgschaft im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der Bank und ist daher für den vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig.
Fundstellen
Haufe-Index 1855915 |
DB 2008, 49 |
WPg 2008, 184 |
NWB 2008, 131 |
BGHR 2008, 244 |
EBE/BGH 2008 |
NZG 2008, 116 |
WM 2008, 65 |
ZIP 2008, 120 |
MDR 2008, 221 |
NZI 2008, 264 |
ZBB 2008, 54 |
Konzern 2008, 120 |