Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 04.01.2017)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 4. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Ausspruch im angefochtenen Urteil über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 30. November 2015 ist unschädlich, jedoch entbehrlich. Denn die Einziehung war erledigt, da mit Rechtskraft jenes Urteils das Eigentum an den sichergestellten Betäubungsmitteln gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG in Verbindung mit § 74e Abs. 1 StGB aF auf den Staat übergegangen war (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8; vom 11. Dezember 2003 – 4 StR 398/03, NZV 2004, 536; Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 353/17).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Bender, Feilcke, Paul, Grube

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11364977

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