Entscheidungsstichwort (Thema)
sexueller Mißbrauch eines Kinde
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Juni 2000 dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen muß entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Taten wurden zwischen März 1991 und den Osterferien 1992 begangen. Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch die Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten am 11. November 1999 und somit mehr als fünf Jahre nach dem spätesten möglichen Tattag unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). An diesem Tag war die Verfolgung des Vergehens nach § 174 StGB jedoch bereits verjährt.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall des jeweils tateinheitlich verwirklichten Vergehens nicht in Frage gestellt. Die Schuldspruchänderung läßt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unberührt. Das Landgericht hat zwar die Verwirklichung jeweils zweier Tatbestände zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Auch verjährte Taten können aber straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.). Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs geringere Strafen festgesetzt hätte.
Unterschriften
Kutzer, Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen
Fundstellen