Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 03.05.2005) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Verfahrensrüge, die Strafkammer habe eine Wahrunterstellung nicht eingehalten, bemerkt der Senat ergänzend: Es kann offen bleiben, ob die Verfahrensrügen der Verteidigung überhaupt noch als erhoben anzusehen sind, nachdem der Instanzverteidiger mit Schriftsatz vom 2. September 2005 die Rüge der Verletzung formellen Rechts zurückgenommen hat und die Revision auf die Verletzung materiellen Rechts sowie auf die Verurteilung wegen Geldfälschung beschränkt hat. Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, liegt der behauptete Widerspruch zur Wahrunterstellung nicht vor.
Der Verteidiger hatte einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gestellt, „dass der Angeklagte die 91 verfahrensgegenständlichen Falsifikate mit den im Hotel I. in Hamburg im Business Center im Februar 2004 vorhandenen Rechner, Scanner und Drucker herstellen konnte” und „dass dies auch innerhalb der vom Angeklagten genannten Zeit von viereinhalb Stunden möglich ist.” Damit sollte – entsprechend der Einlassung des Angeklagten -bewiesen werden, dass er in der Lage war, die 500-Euro-Noten als Spaßgeld herzustellen. Dies – die Herstellungsmöglichkeit von Spaßgeld, das schon dem ersten Anschein nach nicht für echt gehalten werden konnte – hat die Strafkammer als wahr unterstellt.
Daraus hat aber die Strafkammer nicht den Schluss gezogen, dass das sichergestellte Geld vom Angeklagten hergestelltes Spaßgeld war. Dazu war sie aufgrund der Wahrunterstellung auch nicht gehalten. Vielmehr hat sich die Strafkammer aus anderen Beweismitteln die sichere Überzeugung verschafft, dass das sichergestellte Geld von so guter Qualität war, dass es kein Spaßgeld sein konnte. Nach der Verlesung des Behördengutachtens der Deutschen Bundesbank und der Einvernahme des polizeilichen Sachbearbeiters Z. gelangte die Strafkammer nämlich zu der Überzeugung, dass die Qualität der Falsifikate so gut war und ihre Herstellung so schwierig gewesen sein musste, dass der Angeklagte sie nicht selbst hergestellt, sondern sich auf nicht mehr feststellbare Weise verschafft haben musste (UA S. 49). Die Strafkammer hat ihre Überzeugung daraus gewonnen, dass sich die Nachstellung des vom Angeklagten behaupteten Herstellungsvorgangs mittels Scanner und Drucker als besonders schwierig erwies. Der Zeuge Z. berichtete, es sei besonders schwierig gewesen, Vorder- und Rückseite des Geldscheins bei Druckvorgang deckungsgleich übereinander zu bringen. Auch habe es mehrerer Versuche und „Austarierungen” des Geldscheins auf dem Scanner bedurft. Daraus konnte die Strafkammer den Schluss ziehen, der Angeklagte habe in seiner Einlassung derartige Probleme deshalb nicht geschildert, weil er die – qualitativ guten – Falsifikate nicht selbst hergestellt, sondern sich anderweitig verschafft habe (UA S. 50). Mit dieser Begründung hat die Strafkammer sich nicht in Widerspruch zur Wahrunterstellung gesetzt, sondern sie hat, was zulässig ist, aus der als wahr unterstellten Tatsache, nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluss gezogen (vgl. BGH NStZ 2003, 101 m. w. Nachw.).
Unterschriften
Nack, Wahl, Boetticher, Elf, Graf
Fundstellen