Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 13.07.2006)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist bereits unzulässig, weil es die Revision versäumt hat, den Vermerk des Vorsitzenden vom 27. Juli 2006 (SA Bl. 816a) mitzuteilen. Damit bleibt dem Senat verschwiegen, dass es sich beim Ableben des Berichterstatters um einen überraschenden Tod handelte. Desgleichen ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen nicht, dass neben dem Kammervorsitzenden sich auch der weitere Beisitzer in dem Zeitraum bis zum Absetzen des Urteils teilweise in Urlaub befunden hat. Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet; denn jedenfalls das überraschende Versterben des Berichterstatters und die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Urteilsentwurf vorlag, stellen einen nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand dar, durch welchen das Gericht an der rechtzeitigen Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO gehindert war.

Hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO weist der Senat darauf hin, dass es zwar der Aufnahme ins Hauptverhandlungsprotokoll nicht bedarf, wenn – wie vorliegend – das Tatmesser einem Zeugen als Vernehmungsbehelf bei seiner Aussage über die getroffenen Ermittlungen vorgelegt wird, dennoch erscheint es zur Klarstellung hilfreich, wenn insoweit ein kurzer Hinweis ins Hauptverhandlungsprotokoll dann aufgenommen wird, wenn beispielsweise auch Vorhalte ausdrücklich erwähnt werden.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Kolz, Hebenstreit, Graf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2554699

NStZ-RR 2007, 88

NStZ-RR 2009, 34

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