Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2008) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend seine Zuständigkeit bejaht. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG sind vorliegend gegeben.
Die gegenständliche Tat war nach den Umständen bestimmt und geeignet die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.
Allerdings ist hierfür nicht ausreichend, dass die Tat das „Sicherheitsgefühl” der inländischen Bevölkerung negativ beeinflussen konnte. Ein derartiger Effekt kann durch Straftaten unterschiedlichster Art auch der „allgemeinen Kriminalität” – gegebenenfalls befördert durch eine entsprechende mediale Berichterstattung – eintreten und ist für sich allein daher nicht geeignet, die Bundeszuständigkeit für deren Aburteilung unter dem Gesichtspunkt des Staatsschutzes nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Belange des Bundes auf dem Gebiet der inneren Sicherheit in vergleichbar schwerer Weise berührt werden, wie dies bei den anderen in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 GVG genannten Straftaten der Fall ist, die der Ahndung durch die Bundesjustiz unterstellt sind. So liegt es namentlich dann, wenn die Tat nach den konkreten Umständen geeignet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates zu beeinträchtigen, oder sich gegen Verfassungsgrundsätze richtet (BGHSt 46, 238, 249 f.), wobei auch eine Gesamtbetrachtung beider Aspekte den spezifisch staatsgefährdenden Charakter des jeweiligen Delikts ergeben kann. Dieser ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschafts-system der Bundesrepublik entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten. Letzteres war hier der Fall:
Nach den Feststellungen wollte der radikal-islamistisch eingestellte Angeklagte als Vergeltung für die Veröffentlichung der so genannten Mohammed-Karikaturen eine möglichst hohe Anzahl von Insassen zweier beliebig ausgesuchter, in Deutschland verkehrender Züge töten und sich damit zugleich am „weltweiten Jihad gegen den Westen” aktiv beteiligen. Die ins Auge gefassten Anschlagsopfer und Tatorte waren völlig willkürlich ausgewählt und standen mit Hintergrund sowie Anlass der Tat in keinerlei Beziehungsverhältnis. Die Gewalttat sollte möglichst viele Menschen treffen, die ersichtlich nichts mit den Medienereignissen zu tun hatten, die für den Angeklagten der Anlass für die Durchführung der Tat waren. Die Tatorte wurden nicht etwa vom Erscheinungsort der Zeitungen bestimmt, die die Karikaturen veröffentlicht hatten, sondern ergaben sich daraus, dass der Mittäter des Angeklagten in K. wohnte und die Täter die ausgewählten Züge dort besteigen wollten. Schließlich sollten die Insassen der Züge als Opfer des Jihads nur deshalb sterben, weil sie sich zum Zeitpunkt der Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland, einem Teil der westlichen Welt, aufhielten. Danach handelt es sich bei der Tat des Angeklagten, die durch die radikale Einstellung des Täters, seine Motivation und den Tatanlass sowie die willkürliche Auswahl beliebiger Opfer in möglichst hoher Zahl in Deutschland gekennzeichnet ist, um eine terroristische Gewalttat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, die das Schutzgut der inneren Sicherheit der Bundesrepublik in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwaltes und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist.
Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, hat das Oberlandesgericht im Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht. Bei der Tat handelt es sich um ein
staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht. Dem Angriff des Angeklagten auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik kommt nach den gesamten Umständen die Bedeutung zu, die das Eingreifen der Strafverfolgungsorgane des Bundes rechtfertigt. Dass die Taten im Versuchsstadium stecken geblieben sind, hindert diese Beurteilung nicht. Nach der Konstruktion der Sprengsätze hätte ihre Detonation zu Toten, Verletzten und hohen Sachschäden geführt. Zu diesen, vom Angeklagten beabsichtigten Tatfolgen kam es nur wegen eines Konstruktionsfehlers nicht.
Unterschriften
Becker, Pfister, Sost-Scheible, Hubert, Mayer
Fundstellen
Haufe-Index 2420314 |
NStZ 2010, 468 |
NStZ 2010, 7 |