Leitsatz (amtlich)
Es begründet keinen Hinderungsgrund i.S.d. § 233 ZPO, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte.
Normenkette
ZPO § 233
Verfahrensgang
OLG Hamm (Beschluss vom 03.08.2015; Aktenzeichen I-3 U 116/14) |
LG Essen (Entscheidung vom 12.06.2014; Aktenzeichen 1 O 115/12) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 112.593,63 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des LG zurückweisende Beschluss des OLG ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.8.2015 zugestellt worden. Mit am 1.10.2015 eingegangenem Schriftsatz hat der am BGH zugelassene Rechtsanwalt Dr. X. für die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Er hat geltend gemacht, die Rechtsschutzversicherung der Klägerin habe trotz seines am selben Tag per Telefax übersandten Schriftsatzes vom 11.9.2015 die Erteilung einer Deckungszusage für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt. Aus diesem Grund habe er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt. Erst mit am 17.9.2015 bei ihm eingegangenen Schreiben vom 15.9.2015 habe die Rechtsschutzversicherung Kostenschutz gewährt.
II.
Rz. 2
Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie verhindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag innerhalb der Frist deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, weil sie das Verfahren nur unter der Voraussetzung durchführen wollte, dass ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, und letztere dies abgelehnt hatte. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage gewesen zu sein, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Sie hat insb. keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu BGH v. 16.12.1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; BGH, Beschl. v. 4.10.1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109 Rz. 8; v. 21.2.2002 - IX ZA 10/01, Rz. 3, NJW 2002, 2180). Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin nur deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, weil sie das Kostenrisiko nicht tragen wollte. Dies begründet aber keinen Hinderungsgrund i.S.d. § 233 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 8868867 |
NJW 2016, 8 |
FamRZ 2016, 303 |
FuR 2016, 296 |
NJW-RR 2016, 637 |
IBR 2016, 127 |
JurBüro 2016, 446 |
WM 2016, 286 |
ZAP 2016, 214 |
AnwBl 2016, 267 |
JZ 2016, 107 |
MDR 2016, 175 |
VersR 2016, 209 |
VK 2016, 110 |
FMP 2016, 91 |
Mitt. 2016, 575 |