Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 01.09.2020; Aktenzeichen 32 KLs – 506 Js 127/17-22/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.01.2022; Aktenzeichen 3 StR 74/21)

 

Tenor

Die Bestellung von Rechtsanwalt … H. … aus Essen als Pflichtverteidiger wird aufgehoben.

 

Gründe

Rz. 1

Der Angeklagte wird durch seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt … L. … aus E. …, vertreten. In der Hauptverhandlung vom 1. September 2020 ist ihm durch das Landgericht Rechtsanwalt … H. … zusätzlich als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dieser ist für den Angeklagten im Revisionsverfahren zunächst durch Fertigung einer Revisionsbegründungsschrift tätig geworden. Seit seinem Ausscheiden aus der Kanzlei L. … & M. … ist er jedoch postalisch nicht mehr erreichbar. Rechtsanwalt L. … hat erklärt, weiterhin für den Angeklagten als Verteidiger tätig zu sein.

Rz. 2

Vor diesem Hintergrund ist Rechtsanwalt H. … von Amts wegen gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO zu entpflichten. Der Angeklagte ist durch seinen Wahlverteidiger im Revisionsverfahren ausreichend vertreten. Überdies ist mit Blick auf die postalische Unerreichbarkeit von Rechtsanwalt H. … eine angemessene Verteidigung durch diesen nicht mehr gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 – 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 244 Rn. 19).

 

Unterschriften

Der Vorsitzende des 3. Strafsenats Schäfer

 

Fundstellen

Haufe-Index 14970285

NStZ-RR 2024, 135

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