Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrug
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. April 1999 werden als unzulässig verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges u.a. zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es hat ferner im Adhäsionsverfahren die Angeklagten zur Zahlung von Geldbeträgen an geschädigte Anleger verpflichtet, und zwar den Angeklagten Sch. zur Zahlung von insgesamt 229.190 DM, und den Angeklagten B. zur Zahlung von 80.960 DM. Der Angeklagte Sch. hat „gegen das Adhäsionsverfahren” Revision eingelegt. Für den Angeklagten B. hat sein Verteidiger Revision „gegen die Entscheidung des Gerichts im Adhäsionsverfahren” eingelegt. Weitere Erklärungen sind nicht erfolgt.
Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht innerhalb der von § 345 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist begründet worden sind. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Nach § 406 a Abs. 2 Satz 1 StPO kann der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision allein gegen die Entscheidung im Anhangsverfahren vorgehen; auch insoweit gelten die Formvorschriften über die Einlegung der Revision (vgl. Karlsruher Kommentar StPO 4. Aufl. § 406 a Rdnr. 2). Diesen Anforderungen genügen die eingelegten Revisionen nicht, da sie nicht innerhalb der mit Zustellung der Urteile am 27. Juli 1999 (Sch.) bzw. 24. Juli 1999 (B.) beginnenden Monatsfrist von den Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch eine von ihren Verteidigern oder anderen Rechtsanwälten unterzeichnete Schrift begründet wurden. Zwar ist das Fehlen ausdrücklicher Revisionsanträge (§ 344 Abs. 1 StPO) vorliegend unschädlich, da sich dem Inhalt der Revisionsschriften eindeutig entnehmen lässt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 4; Senatsbeschluss vom 7. Januar 1999 – 4 StR 652/98 –; Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 344 Rdnr. 3 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 344 Rdnr. 2 m.w.N.), dass sie das Ziel verfolgen, dass die stattgebende Adhäsionsentscheidung aufgehoben und von einer Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche abgesehen wird. Die Revisionsschriften lassen jedoch entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erkennen, ob das Urteil wegen einer Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen der Verletzung sachlichen Rechts angefochten ist. Die bloße Erklärung, dass „gegen das Adhäsionsverfahren Revision” bzw. „gegen die Entscheidung im Adhäsionsverfahren Revision” eingelegt wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Zwar muss im Gegensatz zu der Verfahrensrüge die Sachrüge nicht weiter begründet werden. Sie muss aber zweifelsfrei erhoben werden; die Revisionseinlegung allein, ebenso die Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte – hier auf das Adhäsionsverfahren – (vgl. BGH NStZ 81, 298; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 11) kann nicht als Erhebung der Sachrüge angesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1979 – 4 StR 373/79 – bzw. 29. Oktober 1980 – 4 StR 560/80 –; BGH NJW 1991, 710; BGH NStZ 1991, 597; BGH NStZ-RR 1998, 18; Löwe/Rosenberg a.a.O. Rdnr. 68 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.).”
Dem schließt sich der Senat an.
Unterschriften
Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 556848 |
NStZ 2000, 388 |
wistra 2000, 150 |