Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 07.05.2005; Aktenzeichen 98 IN 207/01) |
LG Bonn (Beschluss vom 08.06.2004; Aktenzeichen 6 T 160/04) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Juni 2004 und des Amtsgerichts Bonn vom 7. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4. 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und am 16. April 2002 die Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht beantragt. Mit Beschluss vom 24. April 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. F. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. Juli 2003 wurde die Restschuldbefreiung nach § 291 InsO angekündigt.
Rz. 2
Der Treuhänder hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2004 das Insolvenzgericht gebeten, den Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Auskunftserteilung vorzuladen. Das Finanzamt S. hat unter dem 10. März 2004 Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Beide Beteiligte haben darauf Bezug genommen, dass der Schuldner in einem Verfahren nach der Berufszugangsverordnung über den Güterkraftverkehr gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt im Oktober 2003 angegeben habe, er verfüge über Eigenkapital in Höhe von 23. 000 EUR. Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 29. März 2004 zugestellt am 6. April 2004 den Schuldner binnen drei Wochen zur Auskunftserteilung an das Gericht nach § 296 Abs. 2 InsO aufgefordert. Gegenüber dem Insolvenzgericht hat der Schuldner keine Erklärung abgegeben. Der Treuhänder hat dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 26. April 2004 mitgeteilt, der Schuldner habe am 1. April 2004 im Beisein seines Steuerberaters Auskünfte erteilt, um deren Ergänzungen er den Schuldner gebeten habe. Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 hat der Treuhänder dem Insolvenzgericht von weiteren ergänzenden Mitteilungen des Schuldners berichtet. Bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2004 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, weil der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist keine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Gericht erteilt habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der angeführten Beschlüsse.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
Die nach § 296 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.
Rz. 4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe mit zutreffender Begründung dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Irgendwelche Tatsachen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, habe der Schuldner in seinem Anfechtungsschreiben, das als sofortige Beschwerde zu werten sei, nicht angegeben. Die angeforderte Erklärung über die Erfüllung seiner Obliegenheiten habe der Schuldner nach wie vor nicht abgegeben.
Rz. 5
2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rz. 6
Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht haben die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO gestützt. Danach ist die Versagung von Amts wegen vorgesehen, wenn der Schuldner seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner im schriftlichen Verfahren oder im Anhörungstermin ernstlich und endgültig die Auskunft verweigert (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 39). Unklarheiten darüber, ob den Schuldner bei der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten ein Verschulden trifft, gehen anders als nach § 296 Abs. 1 InsO nicht zu Lasten des Schuldners (Uhlenbruck/Vallender, aaO § 296 Rn. 41 f; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 11; HambK-InsO/Streck, § 296 Rn. 17; a.A. MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 30).
Rz. 7
Diesen Anforderungen genügen die bisherigen Feststellungen des Insolvenzgerichts, denen sich das Beschwerdegericht ohne eigenständige Ermittlungen angeschlossen hat, nicht. Das Beschwerdegericht hätte ebenso wie das Insolvenzgericht anlässlich seiner Abhilfeentscheidung von Amts wegen prüfen müssen, ob der Schuldner möglicherweise im Hinblick auf seine bisherigen Kontakte zum Treuhänder und dessen mehrmalige Aufforderungen davon ausgegangen ist, er könne seine Auskunftsobliegenheiten mit den ihm erteilten Hinweisen gegenüber dem Treuhänder vollständig erfüllen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich bereits daraus, dass der Schuldner noch vor Zugang des Aufforderungsbeschlusses vom 29. März 2004 im Beisein seines Steuerberaters den Treuhänder aufgesucht und ihm Auskünfte erteilt hat. Der in diesem Termin ergangenen Aufforderung des Treuhänders, ihm weitere Unterlagen vorzulegen, ist der Schuldner schließlich auch am 10. Mai 2005 nachgekommen, wie der Treuhänder mit Schreiben von diesem Tag dem Insolvenzgericht berichtet hat. Unter diesen Umständen ist auf der für die Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts maßgeblichen Tatsachengrundlage kein Raum für die Annahme einer schuldhaften Verletzung der Auskunftsobliegenheit gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO.
Rz. 8
3. Ob der vom Finanzamt geltend gemachte, allein den Zeitraum nach Ankündigung der Restschuldbefreiung betreffende Versagungsgrund glaubhaft gemacht und auch tatsächlich gegeben ist, hat das Insolvenzgericht im Rahmen eigener Prüfung festzustellen. Die Zurückverweisung erfolgt an das Ausgangsgericht, weil dieses bereits den aufgezeigten Fragen hätte nachgehen müssen (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557).
Fundstellen
Haufe-Index 2833717 |
DStR 2008, 111 |
NZI 2007, 534 |
NZI 2008, 32 |