Leitsatz (amtlich)
›Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung ist mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten.‹
Verfahrensgang
Gründe
I. Die Kläger haben Zahlung von 8.008,34 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, daß ein Darlehensverhältnis der Parteien ungeachtet einer Kündigung seitens der beklagten Bausparkasse weiterbestehe und ein im Kündigungsschreiben der Beklagten erwähnter Zahlungsrückstand nicht bestanden habe. Das Landgericht hat festgestellt, daß über einen Betrag von 535,80 DM hinaus kein Zahlungsrückstand bestanden habe, und die Klage im übrigen abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger nur ihre Feststellungsanträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger durch Beschluß vom 27. Dezember 1996 wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen.
Dagegen haben die Kläger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 in Verbindung mit § 547 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist auch in der Sache begründet, weil das Berufungsgericht die Berufungssumme zu Unrecht als nicht erreicht angesehen hat.
2. Nach § 511 a Abs. 1 ZPO ist eine Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt.
a) Das Berufungsgericht hat, wie sich aus seinem in dem angefochtenen Beschluß in Bezug genommenen Streitwertfestsetzungsbeschluß vom 8. November 1996 ergibt, für den den Zahlungsrückstand betreffenden negativen Feststellungsantrag einen Beschwerdewert von 535,80 DM zugrunde gelegt. Für den Feststellungsantrag hinsichtlich der Kündigung des Darlehensverhältnisses hat es einen Beschwerdewert von 200 DM angenommen.
b) Dem kann für den Feststellungsantrag hinsichtlich der Kündigung des Darlehensverhältnisses nicht gefolgt werden. Dieser Antrag hatte die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Darlehens zum Ziel. Solche Feststellungsanträge sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso Kammergericht, Beschluß vom 11. November 1901, OLGE 4, 264, 265; OLG Hamburg, Beschluß vom 21. März 1911, OLGE 23, 70; OLG München, Beschluß vom 4. April 1911, OLGE 23, 70, 71; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Abschnitt 7.0 unter "Darlehen") mit dem vollen Betrag der durch die Kündigung fällig gestellten Darlehenssumme zu bewerten. Bei negativen Feststellungsklagen ist nämlich der Streitwert mit dem vollen Wert der entsprechenden umgekehrten Leistungsklage gleichzusetzen, weil ein stattgebendes Urteil einer Leistungsklage des Prozeßgegners entgegensteht (BGHZ 2, 276; BGH, Beschluß vom 23. September 1970 - V ZR 4/70, NJW 1970, 2025; Oestreich/Winter/Hellstab aaO. unter "Negative Feststellungsklage" auf S. 112 m.w.Nachw.). Das gilt auch bei gegen die Wirksamkeit einer Darlehenskündigung gerichteten Feststellungsklagen, weil ihr Ziel regelmäßig darin besteht, den Gegner an der sofortigen Geltendmachung der Darlehensforderung zu hindern. Eine entsprechende Zahlungsklage des Gegners wäre ungeachtet der Tatsache, daß es dabei letztlich nur um den Zeitpunkt einer unter den Parteien an sich unstreitigen Rückzahlungspflicht ginge, mit dem vollen Betrag der Klageforderung zu bewerten (Oestreich/Winter/Hellstab aaO. unter "Darlehen"; vgl. auch BGH, Beschluß vom 29. November 1984 - III ZR 151/84, WM 1985, 279; a.M. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rdn. 958).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sich in ihrem Kündigungsschreiben eines noch offenen Darlehensbetrags von 6.910,42 DM nebst Zinsen berühmt. Mit diesem Betrag ist der vom Landgericht abgewiesene Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich der Kündigung des Darlehens zu bewerten. Der Beschwerdewert der Berufung liegt daher über 1.500 DM.
Fundstellen
Haufe-Index 2993464 |
DB 1997, 1613 |
NJW 1997, 1787 |
BGHR ZPO § 3 Darlehenkündigung 1 |
DRsp IV408(191)a |
WM 1997, 741 |
MDR 1997, 591 |
VersR 1997, 897 |
ZBB 1997, 270 |