Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 03.07.2014) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2014, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die tatmehrheitliche Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen und vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz durch Führen vollautomatischer Schusswaffen und durch Besitz dazugehöriger Munition, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, wegen Hehlerei und wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz durch unerlaubten Besitz von Patronenmunition” zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Der Annahme einer rechtlich selbständigen Tat des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG im Fall II.5 der Urteilsgründe begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Rz. 3
Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und seine beiden Tatgenossen bei dem Versuch, am 18. September 2011 einen Geldausgabeautomaten mittels einer Gasexplosion aufzusprengen, im Kofferraum des bei der Tat verwendeten Fahrzeugs u.a. zwei mit 25 bzw. 28 Schuss Munition geladene Maschinenpistolen AK 47 bei sich, die sie im Falle einer Störung bei der Tatausführung oder einer anschließenden Verfolgung einsetzen wollten. Nach der Tat verblieben die Waffen nebst Munition im Kofferraum des Fahrzeugs, das in einer Garage des Angeklagten abgestellt wurde. Dort konnten sie am 6. Oktober 2011 sichergestellt werden (Tat II.4 der Urteilsgründe). Am 7. Oktober 2011 wurden in dem vom Angeklagten bis zu seiner Festnahme am Vortag genutzten Transportfahrzeug seines Arbeitgebers 29 Patronen für eine Maschinenpistole AK 47 sowie eine weitere Patrone aufgefunden, die sich der Angeklagte bei anderer Gelegenheit ebenfalls beschafft hatte (Tat II.5 der Urteilsgründe).
Rz. 4
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 – 4 StR 473/14 Rn. 3; vom 15. Januar 2013 – 4 StR 258/12, NStZ-RR 2013, 321, 322; vom 30. November 2010 – 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61; vom 14. Januar 2003 – 1 StR 457/02, NStZ-RR 2003, 124). Dies gilt selbst dann, wenn die Waffen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 1990 – 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; Steindorf/Heinrich/ Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 Rn. 70c). Für den strafbaren Umgang mit Munition gelten die gleichen Grundsätze (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 – 4 StR 473/14, aaO; vom 5. Mai 2009 – 1 StR 737/08, NStZ 2010, 456). Da sich in den Fällen II.4 und 5 der Urteilsgründe die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die unterschiedlichen Munitionsmengen zeitlich überschnitt, handelt es sich bei den Verstößen nach § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG um ein materiell-rechtlich einheitliches Waffendelikt.
Rz. 5
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend und lässt die tatmehrheitliche Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition entfallen. § 265 StPO steht nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall II.5 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu 25 EUR. Der Gesamtstrafenausspruch wird hierdurch nicht berührt.
Rz. 6
Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Mutzbauer, Bender
Fundstellen
Haufe-Index 7693570 |
NStZ-RR 2015, 188 |
NStZ-RR 2015, 5 |