Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 03.09.2015) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. September 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben.
Rz. 3
Das Landgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte Angaben zu dem mutmaßlich am Betrieb der verfahrensgegenständlichen Cannabisplantage jedenfalls beteiligten anderweitig Verfolgten … V. erst in der Hauptverhandlung gemacht hat und dieser vertypte Strafmilderungsgrund mithin präkludiert ist (§ 31 Satz 3 BtMG, § 46b Abs. 3 StGB). In diesen Fällen können – was die Strafkammer im Grundsatz ebenfalls nicht verkannt hat – eine Aufklärungshilfe oder jedenfalls dahingehende Bemühungen im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 193; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 31 Rn. 32 mwN).
Rz. 4
Das Landgericht hat insoweit aber nicht widerspruchsfrei dargelegt, ob es den Angaben des Angeklagten Glauben geschenkt hat und ob nach seiner Überzeugung – allein diese ist maßgeblich (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, aaO, Rn. 44 mwN) – von einem Aufklärungserfolg auszugehen ist: In den Feststellungen hat es ausgeführt, dass der anderweitig Verfolgte … V. „vermutlich” zumindest am Betrieb der Plantage beteiligt war. In der Beweiswürdigung hat die Strafkammer dazu mehrere Indizien genannt, die für eine Beteiligung … V.s sprechen und hat diese als Bestätigung für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten gewertet. Damit nicht in Einklang zu bringen sind alsdann aber die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils, in denen das Landgericht – ohne sich im Übrigen damit zu befassen, ob die weiteren Voraussetzungen der Aufklärungshilfe gemäß § 31 Satz 1 und 2 BtMG vorliegen – ausgeführt hat, dem Angeklagten seien lediglich „gewisse Aufklärungsbemühungen” zugute zu halten, aber kein Aufklärungserfolg.
Rz. 5
Bleibt damit unklar, welches Gewicht die Strafkammer den strafmildernd zu berücksichtigenden Angaben des Angeklagten beigemessen und ob sie die Einordnung als Aufklärungsbemühungen rechtsfehlerfrei vorgenommen hat, kann der Senat angesichts der mit Blick auf die festgestellten zahlreichen und gewichtigen allgemeinen Strafmilderungsgründe – Unbestraftheit des Angeklagten, weitgehendes Geständnis, vollständige Sicherstellung der Betäubungsmittel – hohen Freiheitsstrafe nicht ausschließen, dass das Landgericht bei widerspruchsfreier Darlegung und Bewertung der genannten Angaben auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Rz. 6
Der Strafausspruch bedarf damit neuer Verhandlung und Entscheidung. Um dem neuen Tatgericht insoweit eine widerspruchsfreie Beurteilung zu ermöglichen, hat der Senat die zugehörigen Feststellungen insgesamt aufgehoben.
Unterschriften
Becker, Hubert, Mayer, Gericke, Tiemann
Fundstellen
Haufe-Index 9197250 |
NStZ-RR 2016, 143 |