Entscheidungsstichwort (Thema)

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Tenor

1. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein und Athing, der Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ und des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann ist unzulässig.

2. Der Antrag des Verurteilten „auf Neubescheidung gemäß § 33 a StPO” wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Zu 1.:

Das Ablehnungsgesuch ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 23. Februar 1999 - 4 StR 15/99 - unzulässig (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Zu 2.:

Der Antrag hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO nicht vorliegen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 23. Februar 1999 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der damalige Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Antragsteller wiederholt lediglich früheres Revisionsvorbringen.

 

Unterschriften

Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540717

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