Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach beim Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub schuldet, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643).

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 426

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 17 U 261/96)

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 5 O 37/96)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1997 - 17 U 261/96 - wird nicht angenommen.

Streitwert: 66.215,33 DM

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach beim Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub schuldet, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643). Dieses Urteil steht in seinen tragenden Erwägungen nicht in Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere beruht es nicht entscheidungserheblich auf der – zwischenzeitlich überholten – „Einheitstheorie” zur Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs (vgl. einerseits BAG NJW 1956, 1254; BAG NJW 1971, 534, 535; andererseits BAG DB 1984, 1883; BAG DB 1999, 52), sondern auf der Annahme einer in § 613 a BGB angelegten Sonderregelung, die auch im Verhältnis des neuen Betriebsinhabers zum bisherigen Arbeitgeber zu angemessenen Ergebnissen führt.

 

Unterschriften

Rinne, Wurm, Streck, Schlick, Kapsa

 

Fundstellen

Haufe-Index 538781

DB 1999, 1213

NJW 1999, 2962

BGHR

EWiR 1999, 587

FA 1999, 344

NZA 1999, 817

WM 1999, 1026

ZAP 1999, 547

MDR 1999, 749

VersR 2000, 1152

ZInsO 1999, 533

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