Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 26.02.2013) |
Tenor
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 26. Februar 2013 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, das Landgericht habe die Hilfsbeweisanträge der Angeklagten vom 29. Januar 2013 (Anlagen 12 bis 16 zum Protokoll der Hauptverhandlung) fehlerhaft im Wege der Wahrunterstellung erledigt, bleibt ohne Erfolg. Ihr liegt Folgendes zugrunde:
Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Zeuge K. auf dem Werkstattgelände nichts verbrannt hatte. Damit ist es über die Anträge hinausgegangen, in denen lediglich Indiztatsachen hierfür unter Beweis gestellt waren. In der Beweiswürdigung hat das Landgericht sodann ausgeführt, der Zeuge habe tatsächlich nichts verbrannt, sondern den Beutel mit Gegenständen auf andere Weise beseitigt und das Wort „verbrannt” bei seiner polizeilichen Vernehmung lediglich als Metapher für ein „Verschwindenlassen” des Behältnisses benutzt.
Es bestehen schon Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge, da diese nicht die Bedingung mitteilt, unter der die Hilfsbeweisanträge gestellt worden waren, und deshalb nicht geprüft werden kann, ob die Notwendigkeit für eine Bescheidung der Beweisanträge gegeben war. Dies kann indes dahinstehen, da die Rüge jedenfalls unbegründet ist.
Zwar hat das Landgericht die Beweistatsachen nicht in ihrem tatsächlichen Sinngehalt als wahr unterstellt und damit die Anträge rechtsfehlerhaft abgelehnt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 244 Rn. 71 mwN). Indes hätte das Landgericht die einzelnen Indiztatsachen mit dieser Begründung als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ansehen und die Hilfsbeweisanträge ablehnen können (zur Zulässigkeit der Auswechslung des Ablehnungsgrundes durch das Revisionsgericht bei Hilfsbeweisanträgen s. Meyer-Goßner, aaO, Rn. 86 mwN).
2. Die Beweiswürdigung zur Tat C.IV. der Urteilsgründe ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Die Wendung, die Einlassung des Angeklagten über eine angebliche Täterschaft des B. sei „bereits in ihrer ‚Entstehungsgeschichte’ unglaubhaft”, weil sie der Angeklagte erst nach mehr als einjähriger Untersuchungshaft abgegeben habe (UA S. 95), ist zwar für sich genommen bedenklich, da sich der Angeklagte zuvor nicht zur Tat eingelassen hatte und aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21). Indes handelt es sich dabei nur um eine abschließende Bemerkung zu der Würdigung der bestreitenden Angaben des Angeklagten, die dieser jeweils dem jeweiligen Verfahrensstand angepasst hatte. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Überzeugungsbildung des Landgerichts auf der genannten Überlegung beruht.
Unterschriften
Becker, Pfister, Hubert, Mayer, Spaniol
Fundstellen