Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 21.05.2019; Aktenzeichen 52 Js 542/18 25 KLs 3/19)

 

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Strafkammer die verschiedenen besonders massiven Gewalthandlungen der Angeklagten zum Nachteil ihrer im Tatzeitraum vier Jahre alten Tochter nicht jeweils als ein rohes Misshandeln im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgeurteilt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. August 2018 ? 4 StR 89/18, Rn. 4 mwN), beschwert die Angeklagte nicht. Durch die Feststellung, dass das Tatopfer in dem kurzen, insgesamt nur ca. dreimonatigen Tatzeitraum infolge der nahezu täglichen Gewalthandlungen der Angeklagten an länger andauernden, wiederkehrenden Schmerzen litt, was der Angeklagten auch bewusst war und von ihr billigend in Kauf genommen wurde, wird auch ein Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 ? 4 StR 414/18 mwN).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, RiBGH Dr. Quentin ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Bartel, Rommel

 

Fundstellen

Haufe-Index 13792053

NStZ-RR 2020, 174

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