Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 06.11.2006) |
Nachgehend
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, wonach der Angeklagte sich auf Grund der getroffenen Feststellungen wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat, enthält keinen Rechtsfehler.
Die Urteilsfeststellungen enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte das Kokain lediglich zum bloßen Weitertransport an einen dritten Kurier übergeben – so die Revision: „Kurzstreckenkurier” – oder dass er keine Schlüssel für die beiden Rauschgiftkoffer erhalten sollte, wie in der von der Revision zitierten Entscheidung BGH StV 2007, 83. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 – 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371 LS; NStZ 2004, 35, 36).
Das Landgericht stellt vielmehr fest, der Angeklagte wollte mit Hilfe von P. das Kokain „an seinen Auftraggeber oder aber in dessen Auftrag an nicht ermittelte Personen zum Zwecke des Weiterverkaufs übergeben” (UA S. 9). Als Ergebnis der Beweiswürdigung hält es fest, es sei davon überzeugt, „dass der Angeklagte im Auftrag einer oder mehrerer nicht identifizierter Personen nach Stuttgart geflogen ist und in das Hotelzimmer von … M. kam, um dieses Kokain dort abzuholen und dieses anschließend, auf welche Weise auch immer, zum Zwecke des Weiterverkaufs an unbekannte Abnehmer zuzuführen” (UA S. 24). Zur Übergabe der beiden „Stoffrollenkoffer” mit doppelten Böden, in denen die knapp 6 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80 % versteckt waren, kam es nach den Feststellungen nicht, weil der Angeklagte im Hotelzimmer festgenommen wurde.
Sein Wille war demnach darauf gerichtet, das Kokain dem Verkäufer zum Zwecke des Absatzes zuzuführen. Zutreffend geht daher das Landgericht vom Interesse am Taterfolg und Willen zur Tatherrschaft aus (UA S. 30). Diese Auffassung steht im Einklang mit der Entscheidung BGH, Urt. vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06 (NJW 2007, 1220). Nach den Feststellungen ging es dem Angeklagten hier gerade nicht in erster Linie oder ausschließlich um den Kurierlohn. Im Übrigen zeigt die Tatsache, dass die Kammer den Angeklagten P. nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, dass ihr die Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Beihilfe sehr wohl bewusst waren.
Der Senat kann hier im Beschlusswege verfahren (vgl. BGH, Beschl. vom 26. April 2006 – 1 StR 151/06).
Unterschriften
Nack, Wahl, Kolz, Hebenstreit, Elf
Fundstellen
Haufe-Index 2553180 |
NStZ 2007, 530 |