Normenkette
StGB § 261 Abs. 1; BGB § 675x Abs. 2, 4
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 12.07.2021; Aktenzeichen 502 KLs 3/21) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche in zwei Fällen und versuchter Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 139.300 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Rz. 2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 3
a) Die Mitangeklagten G. und Ge. betrieben ein Sperrmüllentsorgungsunternehmen. Für dieses buchten sie von Juli 2017 bis Mai 2018 Online-Werbeanzeigen über den Werbedienst von G. I. Ltd., wobei sie von Anfang an beabsichtigten, nicht für die Werbeanzeigen zu bezahlen. Dies bewerkstelligten sie, indem sie der G. I. Ltd. Einzugsermächtigungen zu verschiedenen Konten erteilten, die daraufhin die Werbeanzeigen an prominenter Stelle schaltete und die vereinbarten Gelder abbuchte. Zum letztmöglichen Zeitpunkt widerrief der Mitangeklagte G. plangemäß das jeweilige Lastschriftmandat. In drei Fällen überwies er die rückgebuchten Geldbeträge auf das Konto des mit ihm befreundeten Angeklagten, der das Geld anschließend abheben und dem Mitangeklagten aushändigen sollte. Dies gelang in zwei Fällen im Dezember 2017 und im April 2018; in einem Fall (März 2018) führte die angewiesene Bank die Überweisung an den Angeklagten nicht aus. Insgesamt erlangte der Angeklagte Buchgeld in Höhe von 139.300 Euro, die er in bar an den Mitangeklagten G. weiterreichte.
Rz. 4
G. hatte dem Angeklagten sein Vorgehen zuvor bei mehreren Gesprächen im Jahr 2017 beschrieben: Er erhalte die Aufträge für sein Sperrmüllentsorgungsunternehmen durch Werbeanzeigen bei G.. Diese beeinflusse er gezielt so, dass sie immer „ganz oben auftauchen“. Die Werbeanzeigen bezahle er nicht, da er sich die dafür überwiesenen Gelder wieder zurückbuchen lasse. Angesichts dessen nahm der Angeklagte, der seiner Einlassung zufolge wusste, dass der Mitangeklagte G. G. „austrickse“, billigend in Kauf, dass die auf sein Konto überwiesenen Gelder aus Betrugstaten zum Nachteil der G. I. Ltd. stammten und durch die Überweisung deren Herkunft aus Straftaten verschleiert wurde. Hingegen hat die Strafkammer nicht „mit ausreichender Sicherheit“ feststellen können, dass der nicht in die Strukturen der Mitangeklagten eingebundene Angeklagte „begriff“, durch die Bereitstellung seines Kontos Betrugstaten zum Nachteil der G. I. Ltd. zu fördern.
Rz. 5
b) Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten als Geldwäsche in zwei Fällen und versuchte Geldwäsche gewertet. Bei den durch die Mitangeklagten begangenen Vortaten handle es sich jeweils um einen Computerbetrug oder Betrug in einem besonders schweren Fall. Eine Beteiligung an den Vortaten als Gehilfe habe es „letztlich allein deswegen“ nicht angenommen, weil es dem Angeklagten nicht habe „widerlegen“ können, dass er weder „den Mechanismus der G. -Überweisungen verstand noch wie das an ihn überwiesene Geld dabei helfen könnte, das Betrugsgeschehen zum Nachteil der G. I. Ltd. zu fördern“.
Rz. 6
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter und versuchter Geldwäsche hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass die vom Angeklagten erlangten oder für ihn bestimmten Buchgelder nicht aus den von den Mitangeklagten begangenen (Computer-)Betrugstaten herrührten.
Rz. 7
Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat hat, sich mithin aus dieser ableiten lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209 f.; Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, wistra 2019, 29, 30). Die inmitten stehenden Buchgelder lassen sich nicht im Sinne eines solchen Zusammenhangs auf die (Computer-)Betrugstaten zum Nachteil der G. I. Ltd. zurückführen. Aus diesen Betrugstaten lassen sich die (geldwerten) Werbeanzeigen ableiten. Die dem Angeklagten zugewendeten oder für ihn bestimmten Buchgelder sind hingegen nicht bemakelt. Vielmehr hatten sie - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - ihre Ursache in legalen Erstattungsverlangen nach § 675x Abs. 2 und 4 BGB, die die Mitangeklagten zur Begehung der Vortaten ausgenutzt haben. Das aufgrund dessen gutgeschriebene Buchgeld rührt mithin nicht aus einer rechtswidrigen Tat her und ist damit kein taugliches Geldwäscheobjekt im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. auch Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 9 unter Hinweis auf den Sonderfall des Bestechungsgeldes; LK-Schmidt/Krause, StGB, 12. Aufl., § 261 Rn. 11; SSW-StGB/Jahn, 5. Aufl., § 261 Rn. 37).
Rz. 8
3. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache bedarf daher mit Blick auf die in Betracht kommende Strafbarkeit wegen Beihilfe zu den in Rede stehenden (Computer-)Betrugstaten der Mitangeklagten insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Cirener |
|
Gericke |
|
Köhler |
|
Resch |
|
von Häfen |
|
Fundstellen
Haufe-Index 15292971 |
wistra 2022, 3 |
wistra 2022, 341 |
JuS 2022, 11 |
NStZ-RR 2022, 6 |
Kriminalistik 2022, 465 |
StV 2022, 730 |
GWuR 2022, 162 |