Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 15.11.2023; Aktenzeichen 3 KLs 18/23) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. November 2023
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.2 und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und angeordnet, dass hiervon sechs Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Rz. 2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts half der Angeklagte 2015 und 2016 in drei Fällen einer Tätergruppe dabei, Kokain in Mengen von 150 kg, 190 kg und 64 kg (Wirkstoffgehalt jeweils 78,5 % KHC) aus Containern zu bergen, die aus Übersee im besonders gesicherten Hafenbereich von B. angekommen waren. Die Aufgabe des Angeklagten als im Hafen angestellter Van-Carrier-Fahrer bestand darin, die jeweiligen Container von ihren zunächst erreichten Stellplätzen alsbald auf abgelegene und schwer einsehbare Stellplätze umzusetzen, um die unentdeckte Entnahme des Kokains zu ermöglichen. Bei Tat II.2 war das Kokain bereits entdeckt und dem Container entnommen worden, bevor der Angeklagte tätig wurde.
Rz. 3
2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hat der tateinheitliche Schuldspruch wegen Beihilfe zur versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II.2 zu entfallen.
Rz. 4
a) Nach der Rechtsprechung ist die Einfuhrtat beendet, wenn das eingeführte Rauschgift im Inland in Sicherheit gebracht und damit zur Ruhe gekommen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2024 - 2 StR 221/23 Rn. 6; vom 26. Juli 2016 - 3 StR 195/16, NStZ-RR 2017, 84; vom 6. Mai 2015 - 2 StR 359/14; Urteile vom 5. Februar 1997 - 2 StR 551/96, NStZ 1997, 286; vom 24. Oktober 1989 - 5 StR 314/89, NJW 1990, 654; vom 31. Januar 1980 - 4 StR 455/79, bei Holtz MDR 1980, 455; vom 19. Juni 1973 - 5 StR 203/73). Stellt die Polizei das Rauschgift sicher, führt dies - unabhängig vom Wissen der Beteiligten - zur Beendigung der Einfuhrtat; anschließend ist keine (sukzessive) Beihilfe mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 2 StR 221/23 Rn. 6; Urteil vom 24. Oktober 1989 - 5 StR 314/89, NJW 1990, 654; anders noch BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 - 5 StR 203/73).
Rz. 5
b) Der Angeklagte hat im Fall II.2 erst nach Sicherstellung des Kokains und damit nach Beendigung der Einfuhrtat gehandelt. Dass der für jede Tat gesondert eingesetzte und diesem Ansinnen zunächst widerstrebende Angeklagte zuvor andere als Beihilfe zur Einfuhr zu wertende Tatbeiträge erbracht hat, ist nach den aufgrund umfassender Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auszuschließen. Im Fall II.2 liegt demnach nur eine - straflose - versuchte Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, nicht eine Beihilfe zum Versuch der Einfuhr vor. Dies führt zum Entfallen des tateinheitlichen Schuldspruchs.
Rz. 6
3. Da die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten jeweils ausdrücklich strafschärfend die Verwirklichung zweier Tatbestände berücksichtigt hat, kann der Strafausspruch im Fall II.2 nicht bestehen bleiben. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
Cirener |
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Mosbacher |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Fundstellen
Haufe-Index 16322200 |
NStZ 2024, 7 |
NStZ-RR 2024, 5 |