Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 25.06.1998 - I ZB 10/96

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

›Der vom Markenrecht gewährte absolute Schutz an Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen richtet sich nicht gegen die Verwendung von Bezeichnungen, deren Ähnlichkeit allein aus einem irgendwie denkbaren Sinnzusammenhang einzelner klanglich oder schriftbildlich nicht zu verwechselnder Begriffe hergestellt werden kann.‹

 

Verfahrensgang

BPatG

 

Gründe

I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 14. November 1991 eingereichten Anmeldung Schutz für das nachfolgend abgebildete Zeichen für die Waren "Weine, Schaumweine, weinhaltige Getränke".

Der gemäß § 5 Abs. 2 WZG bekanntgemachten Anmeldung hat die Inhaberin des prioritätsälteren Warenzeichens Nr. 2 015 231 "STEPHANSKRONE", eingetragen für "Weine", aus den Gründen des § 5 Abs. 4 Nr. 1 WZG widersprochen.

Die Prüfungsstelle für Klasse 33 Wz des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch durch zwei Beschlüsse, einer hiervon ist im Erinnerungsverfahren ergangen, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1996, 417).

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Anmelderin beantragt, verfolgt die Widersprechende ihren Widerspruch weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat - unter Anwendung des neuen Markenrechts - markenrechtliche Verwechslungsgefahr verneint und dazu ausgeführt: Das angemeldete Zeichen halte trotz teilweiser Warenidentität einen ausreichenden Abstand von der Widerspruchsmarke ein. Dieser sei allenfalls ein normaler Schutzumfang zuzubilligen, da der Vorname Stephan für alkoholische Getränke wenig originell sei, wie zahlreiche (andere) Marken mit diesem Bestandteil auf dem Warengebiet der Weine zeigten.

Im Gesamteindruck unterschieden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen im Aufbau (drei Wörter - ein Wort) deutlich. Der Name "Stephan" allein präge den jeweiligen Gesamteindruck der beiden Zeichen nicht. In der Widerspruchsmarke verschmelze er mit dem weiteren Bestandteil "KRONE" zu einem einheitlichen neuen Wort und zu einem Gesamtbegriff. Letzteres gelte gleichermaßen für das angemeldete Zeichen, in dem die Wörter ebenfalls einen Gesamtbegriff bildeten. Die Marken könnten daher nicht auf ihre jeweiligen Bestandteile "Stephan" reduziert einander gegenübergestellt werden.

Auch den Markenbestandteilen "König" und "KRONE" komme wegen ihrer Einbindung in den jeweiligen Gesamtbegriff keine den Gesamteindruck der Zeichen prägende Wirkung zu. Der Sinngehalt beider Zeichen, der von jedermann auch bei nur flüchtiger Wahrnehmung sofort erfaßt werden könne, trage auch sonst zur Unterscheidbarkeit der Zeichen bei. Deshalb sei auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Eine assoziative Verwechslungsgefahr im Sinne eines gedanklichen Inverbindungbringens der einander gegenüberstehenden Zeichen sei zu verneinen, weil mehrere Gedankenschritte erforderlich seien, um überhaupt eine gedankliche Verbindung herzustellen. An einer mittelbaren Verwechslungsgefahr fehle es, weil der Verbraucher angesichts des unterschiedlichen Zeichenaufbaus (drei Wörter, ein Kompositum) keine Veranlassung habe, das Vorliegen von Serienzeichen zu vermuten.

III. Die infolge ihrer Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung der markenrechtlichen (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr (vgl. § 158 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens ankommt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39 - Sabél/Puma; BGH, Beschl. v. 28.5.1998 - I ZB 33/95, WRP 1998, 752, 754 - Fläminger, m.w.N.). Frei von Rechtsfehlern hat es des weiteren angenommen, daß keines der Zeichen in seinem Gesamteindruck von einem seiner Bestandteile allein geprägt werde, weil sich der Vorname "Stephan" sowohl mit dem Wort "König" als auch mit dem Bestandteil "-KPONE" je zu einem Gesamtbegriff verbinde - bei der Widerspruchsmarke sogar zu einem einheitlichen neuen Wort -, dessen Gesamteindruck jeweils durch alle Bestandteile gleichermaßen geprägt werde. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht.

Sie meint aber, die Zeichen seien zwar nicht klanglich oder schriftbildlich, jedoch nach ihrem Sinngehalt verwechslungsfähig. Dem kann nicht beigetreten werden.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Bundespatentgericht keine näheren Ausführungen zu dem unterschiedlichen Sinngehalt der beiden Zeichen "König Stephan" und "STEPHANSKRONE" gemacht hat. Dieser erschließt sich nämlich für jedermann aus den Begriffen selbst, von denen einer eine Person, der andere eine Sache benennt. Deshalb ist die Folgerung des Bundespatentgerichts zutreffend, daß auch die jedermann erkennbare unterschiedliche Bedeutung der verwendeten Begriffe der Umgangssprache eine Verwechslungsgefahr des angemeldeten Zeichens mit der Widerspruchsmarke ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL; Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 696 - apetito/apitta).

Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, eine Verwechslungsgefahr dem Sinngehalt nach sei gleichwohl zu bejahen, weil die "Krone" zum "König" gehöre, verkennt den Umfang des vom Markenrecht gewährten absoluten Schutzes an Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen. Dieser richtet sich nicht gegen die Verwendung von Bezeichnungen, deren Ähnlichkeit allein aus einem irgendwie denkbaren Sinnzusammenhang einzelner klanglich oder schriftbildlich nicht zu verwechselnder Begriffe hergestellt werden kann. Die menschliche Fähigkeit, gedankliche Assoziationen herzustellen, ist so unbegrenzt und unerschöpflich, daß anderenfalls ein sachlich nicht gerechtfertigter Schutz aus dem Markenrecht gewährt würde. Das Bundespatentgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, daß die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG enthaltene Bestimmung, die Verwechslungsgefahr schließe die Gefahr ein, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, nicht jede mögliche gedankliche Verbindung erfaßt. Die Bestimmung enthält keinen eigenen, über die Verwechslungsgefahr hinausgehenden Markenverletzungstatbestand (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 18 = WRP 1998, 39 - Sabél/Puma).

2. Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht des weiteren eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens verneint, weil bereits der Zeichenaufbau so unterschiedlich sei, daß der Verbraucher keine Veranlassung habe, das Vorliegen eines Serienzeichens zu vermuten.

Die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, die erst zu erörtern ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht verwechslungsfähig sind, greift nur dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Markeninhaber zuordnet (BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont). Voraussetzung für die Eignung eines Markenbestandteils als Stammbestandteil ist, daß bereits dieser Bestandteil vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und deshalb als Stamm einer Zeichenserie verstanden wird (BGHZ 131, 122, 126 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 7.12.1995 - I ZR 130/93, GRUR 1996, 267, 269 = WRP 1997, 453 - AQUA; Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, Umdr. S. 13 - COMPO-SANA). Daß das Bundespatentgericht im Streitfall die Eignung des Markenbestandteils "STEPHAN" als Stammbestandteil einer Zeichenserie verneint hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Die Rechtsbeschwerde verweist insoweit ohne Erfolg auf die Wort-/Bildmarkenanmeldung "St. Stephan's Crown". Der Verkehr kann der Widerspruchsmarke - auch im Zusammenhang mit dieser Anmeldung - nicht entnehmen, daß "Stephan" als Stamm einer Zeichenserie verwendet wird. Denn bei der weiteren Markenanmeldung der Widersprechenden handelt es sich für den Verkehr erkennbar im wesentlichen um eine Übersetzung der Marke "STEPHANSKRONE" in die englische Sprache. In einem solchen Fall bestehen keine Anhaltspunkte für eine Zeichenserie. Sonstige Gründe für die Annahme, der Verkehr werde in dem Bestandteil "Stephan" der Widerspruchsmarke einen Markenstamm der Widersprechenden erkennen, hat diese nicht vorgetragen. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht erkennbar, zumal es sich bei dem in Rede stehenden Bestandteil um einen vom Verkehr ohne weiteres erkennbaren männlichen Vornamen handelt, der grundsätzlich zu einer Serienzeichenbildung ungeeignet erscheint.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechenden zurückzuweisen (§ 90 Abs. 2 MarkenG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993725

BGHR MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Markenähnlichkeit 2

BGHR MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Serienzeichen 1

NJW-RR 1999, 113

GRUR 1999, 240

WRP 1998, 1177

NJWE-WettbR 1999, 86

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


BPatG 25 W (pat) 177/98
BPatG 25 W (pat) 177/98

  Entscheidungsstichwort (Thema) angegriffene Marke 396 18 490  Tenor Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.  Tatbestand I. Die Bezeichnung Netto 62 ist am 29. August 1996 für die Waren „Arzneimittel, Schlankheitsmittel, diätetische ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren