Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.02.2009)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts aus der Antragsschrift vom 4. Juni 2008 bemerkt der Senat: Die allein erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist auch deshalb unzulässig, weil weder der vollständige Inhalt des vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachtens noch die Erörterung des mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens in den schriftlichen Urteilsgründen zum Gegen-stand des Revisionsvortrags gemacht worden sind. Dem Revisionsgericht bleibt damit eine Überprüfung der erhobenen Behauptungen einer fehlenden Sachkunde des gehörten Sachverständigen und einer von diesem vorgeblich zugrunde gelegten unrichtigen Tatsachengrundlage verschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 362; bei Sander NStZ-RR 2004, 1, 2 f.; NStZ 2005, 582; StV 1999, 195; Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 225).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Basdorf, Raum, Brause, Schaal, König

 

Fundstellen

Haufe-Index 2562603

NStZ-RR 2009, 317

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge