Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 25.01.2006)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat einen Beweisantrag (u.a.) deshalb abgelehnt, weil die Beweisbehauptungen (Rauschgiftkonsum einer Belastungszeugin) nicht präzise genug gewesen seien (es fehle jede Angabe zu Art und Häufigkeit des behaupteten Rauschgiftkonsums).

Die Revision meint, damit hätte die Strafkammer ihre Fürsorgepflicht verletzt. Sie hätte darauf hinweisen müssen, dass sie derartige Angaben für notwendig halte.

Die Revision verkennt, dass durch die Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses zugleich über die Mängel des Antrags aufgeklärt und damit auch Gelegenheit gegeben wurde, den Antrag mit den erforderlichen Ergänzungen zu wiederholen (vgl. BGH, Beschl. vom 25. März 1998 – 1 StR 70/98).

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Boetticher, Kolz, Elf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2554585

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