Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 16.01.2020; Aktenzeichen 16 KLs 424 Js 12127/17 (2)) |
Tenor
Die Revision der Einziehungsbeteiligten S. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2020 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Über die sofortige Beschwerde der Einziehungsbeteiligten gegen die im vorgenannten Urteil getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden zu entscheiden.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin gemäß § 424 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die mögliche Einziehung eines ihr gehörenden Fahrzeugs am Verfahren beteiligt. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat die Strafkammer jedoch von dessen Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Im Urteil hat sie die fünf Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt und in Bezug auf die Einziehungsbeteiligte entschieden, dass diese ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.
Rz. 2
Die Revision, mit der die Beschwerdeführerin die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist mangels Beschwer unzulässig. Die Einziehungsbeteiligte ist nur durch die Kostenentscheidung des Urteils betroffen, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO).
Rz. 3
Eine solche hat sie zwar neben ihrer Revision erhoben. Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO allerdings nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil lediglich in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht. Ansonsten entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – 5 StR 116/20, NStZ-RR 2020, 192 mwN). Das ist hier das Oberlandesgericht Dresden.
Unterschriften
Schäfer, Wimmer, Paul, Anstötz, Erbguth
Fundstellen
Haufe-Index 14900625 |
NStZ-RR 2022, 12 |
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