Verfahrensgang

LG Kempten (Urteil vom 13.03.2007)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 13. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 18. Juli 2007 sowie der weiteren Stellungnahme vom 9. August 2007 bemerkt der Senat:

Die Rügen zu § 250 StPO i.V.m. § 251 Abs. 1 StPO sind unbegründet. Die Strafprozessordnung sieht zur Beweiserhebung über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, der in § 250 StPO zur Geltung kommt, liegt darin nicht (BGH, Urt. vom 30. Januar 2001 – 1 StR 454/00). § 250 StPO untersagt nämlich nur die Ersetzung der Zeugenaussage durch die Verwertung einer berichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Urkunde, mag es sich dabei nun um ein Protokoll oder um eine schriftliche Erklärung des Zeugen handeln. Dass neben der Vernehmung der in Betracht kommenden Person als Zeuge eine frühere protokollarisch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltene Äußerung dieser Person im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, verbietet die Vorschrift nicht. Es ist vielmehr von dem der Systematik des Gesetzes zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass das Gesetz den Urkundenbeweis zulässt, wo es ihn nicht ausdrücklich untersagt (BGHSt 20, 160, 161 f.; 49, 68, 70). Letztlich ist es eine Frage der Aufklärungspflicht und der Beweiswürdigung, ob das Gericht nach der Vernehmung von Zeugen zur Erlangung ergänzender Erkenntnisse – insbesondere Fragen der Glaubwürdigkeit – den Inhalt der polizeilichen Vernehmung verliest. Die nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO erforderlichen Genehmigungen der Verfahrensbeteiligten haben – wie die Revision selbst vor- trägt – vorgelegen. Dabei reichte in den vorgenannten Fällen zur Begründung der Hinweis auf die Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner, StPO

50. Aufl. § 251 Rdn. 41). Im Übrigen ergibt sich aus der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten, dass ihnen offensichtlich der Grund der zusätzlichen Verlesungen bekannt war.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Boetticher, Hebenstreit, Graf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2553314

NStZ-RR 2008, 48

StV 2008, 123

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