Tenor
Die Anträge des Angeklagten vom 10. September 2012 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der von ihm geltend gemachten Gehörsrügen (§ 356a StPO).
Rz. 3
Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK, 6. Aufl., § 260 Rn. 9 mwN), die vom Gesetz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 – 1 StR 95/09). Nichts anderes gilt für eine Presseerklärung, in der die Öffentlichkeit vorrangig über das Ergebnis einer Entscheidung unterrichtet wird.
Rz. 4
Dem braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Anhörungsrügen unbegründet sind.
Rz. 5
2. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2012 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
Rz. 6
§ 356a StPO erfasst zwar auch Urteile der Revisionsgerichte, „da Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen gehindert sind”. Demgegenüber ist aber eine „Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können” (BT-Drucks. 15/3706 S. 17; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2010 – 1 StR 95/09 und vom 22. November 2006 – 1 StR 180/06).
Rz. 7
Im vorliegenden Fall haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch drei Verteidiger an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen. Sie konnten sich nach dem ausführlichen Vortrag des Berichterstatters zu Beginn der Hauptverhandlung (§ 351 Abs. 1 StPO) und dem Plädoyer des Vertreters des Generalbundesanwalts umfassend äußern und haben dies auch getan.
Rz. 8
Der Senat hat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt, die nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen oder Gegenstand der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Angeklagten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt.
Rz. 9
3. Da der Senat nicht der Rechtsauffassung ist, von der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und/oder des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, hat er von einer Anfrage/Vorlage abgesehen. Der Senat sieht sich vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den maßgeblichen Fragen.
Rz. 10
4. Der Senat ist auch nicht dem – in der Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung ohnehin nicht weiter verfolgten – Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgegangen, da die Voraussetzungen hierfür ersichtlich nicht vorliegen, worauf der Generalbundesanwalt bereits schriftlich hingewiesen hatte.
Rz. 11
5. Soweit im Schriftsatz vom 10. September 2012 angebliche weitere Rechtsverstöße geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anlass noch Möglichkeit zur Korrektur seines Urteils.
Rz. 12
6. Auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt danach nicht in Betracht.
Unterschriften
Nack, Rothfuß, Jäger, Sander, Cirener
Fundstellen
Haufe-Index 3412672 |
NStZ-RR 2015, 199 |