Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 31.10.2018) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 31. Oktober 2018 werden als unbegründet verworfen; die Revision des Angeklagten H. mit der Maßgabe, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten H. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Angeklagten H. führt jedoch zu einer Berichtigung des Schuldspruchs.
Rz. 2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der Angeklagte R. … bei fünf Kurierfahrten zwischen dem 23. Februar 2018 und dem 13. März 2018 diverse Postsendungen, die verschiedene Betäubungsmittel im (teils mehrfachen) Kilogrammbereich enthielten, aus den Niederladen über die Grenze nach Deutschland und gab sie bei verschiedenen Postfilialen auf. Die Betäubungsmittel waren von Kunden aus allen Teilen der Welt, zum Großteil aus Deutschland, über eine Onlineverkaufsplattform im sog. „Darknet” bestellt und in einer Wohnung in E. zum Versand verpackt worden. Nachdem der Angeklagte R. … sich weigerte, weitere Fahrten durchzuführen, wurde der nicht revidierende Angeklagten Ho. für den Transport der Postsendungen angeworben, der zunächst mit dem gesondert Verfolgten L. und danach, vom 5. Mai 2018 bis zum 16. Mai 2018, mit dem Angeklagten H. weitere fünf Kurierfahrten durchführte. Ho. besaß keine Fahrerlaubnis. Die Tätigkeit des Angeklagten H. beschränkte sich auf das Führen des Fahrzeugs. Jegliche Kommunikation und Absprache mit den Auftraggebern sowie die Aufgabe der Postsendungen erfolgte durch Ho..
Rz. 3
2. Der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten H. hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand und war deshalb zu berichtigen.
Rz. 4
Das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt die Voraussetzungen der Täterschaft in Bezug auf den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Wer Betäubungsmittel selbst – hier durch Führen des Fahrzeugs – über die Grenze verbringt, ist grundsätzlich auch dann Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn er nur unter dem Einfluss und in Gegenwart eines Mittäters in dessen Interesse handelt (BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 – 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315).
Rz. 5
3. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 6
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht angesichts der festgestellten Umstände, nämlich eines umfangreichen Handels mit verschiedenen Betäubungsmitteln über das „Darknet” und der zeitlich dichten Abfolge der Kurierfahrten, bei denen jeweils Sendungen mit verschiedenen Betäubungsmitteln im teils mehrfachen Kilogrammbereich zu deutschen Postfilialen gebracht wurden, das Vorliegen einer Bewertungseinheit bei den Haupttätern des Handeltreibens hätte erörtern müssen. Angesichts der gehandelten Rauschgiftmengen und der teils täglichen, teils im Abstand weniger Tage erfolgten Kurierfahrten lag hier nahe, dass die Lieferungen ganz oder teilweise aus einem Gesamtvorrat der jeweiligen von den Haupttätern zum Handeln vorrätig gehaltenen Betäubungsmittel erfolgten, so dass die einzelnen Lieferungen möglicherweise materiell-rechtlich als Teilakte einer auf einen einheitlichen Güterumsatz bezogenen Bewertungseinheit anzusehen waren (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 593 ff.). Aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme stellten dann auch die Gehilfentätigkeiten ein einheitliches Beihilfedelikt dar (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 – 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 148).
Rz. 7
Eine einheitliche Beihilfetat der Angeklagten könnte allerdings als minderschweres Delikt die jeweils fünf Einfuhrhandlungen nicht zu einer Tat im Rechtssinne verbinden (BGH, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 99/12 – aaO) eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Bender, Feilcke, Paul
Fundstellen
Dokument-Index HI13489867 |