Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 02.11.2018) |
Tenor
1. Dem Angeklagten D. wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. November 2018 gewährt.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten D. die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 94.560 Euro angeordnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages von 103.660 Euro als Wertersatz angeordnet. Den Angeklagten A. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages von 2.000 Euro als Wertersatz angeordnet. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten … D. führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung der Einziehungsentscheidung. Seine weitergehende Revision und die des Angeklagten A. sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 2
1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages gegen den Angeklagten D. hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Rz. 3
Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch die abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten insgesamt 103.660 Euro erlangt hat. Bei der auf dieser Grundlage getroffenen Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB hat es aber nicht berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung auf das bei ihm sichergestellte Bargeld „von etwas über 9.000 Euro” verzichtet hat. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass es sich dabei um Mittel zum Erwerb weiterer zum Verkauf bestimmter Betäubungsmittel handelte, die – gegebenenfalls – der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2002 – 2 StR 366/02, NStZ-RR 2003, 57). Damit liegt nahe, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld um Erlöse aus den verfahrensgegenständlichen Taten handelt, die ohne den Verzicht des Angeklagten nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen gewesen wären (vgl. zu den Folgen eines Verzichts auch BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116; Beschluss vom 16. April 2019 – 5 StR 86/19). Eine Einziehung nach § 73c StGB kommt aber nicht in Betracht, wenn das durch die abgeurteilten Taten Erlangte noch gegenständlich vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 382).
Rz. 4
Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend. Um eine Benachteiligung des Angeklagten sicher auszuschließen, ist er hierbei davon ausgegangen, dass sich das sichergestellte Bargeld auf 9.100 Euro belief.
Rz. 5
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten D. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Unterschriften
Mutzbauer, Schneider, Berger, Mosbacher, Köhler
Fundstellen
Dokument-Index HI13485478 |