Leitsatz (amtlich)
Die Qualifikation als US Patent Agent berechtigt selbst dann nicht zur Aufnahme in die Patentanwaltskammer, wenn lediglich eine Tätigkeit von Deutschland aus vor dem US Patent and Trademark Office beabsichtigt ist.
Normenkette
PAO §§ 5, 154b
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 13.11.2003; Aktenzeichen PatAnwZ 1/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats für Patentanwaltssachen bei dem OLG München v. 13.11.2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin besitzt die deutsche und die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Sie ist promovierte Chemikerin, war zunächst mehrere Jahre in Deutschland in einer Patentabteilung eines Unternehmens tätig und hat die Ausbildung zur Patentanwältin begonnen. Anfang der 90er-Jahre siedelte sie in die Vereinigten Staaten über. Dort erwarb die Antragstellerin die Zulassung als US Patent Agent und übte diesen Beruf in dem US-Bundesstaat New Mexico aus. Auf Grund ihrer Zulassung ist die Antragstellerin berechtigt, vor dem US Patent and Trademark Office in patentrechtlichen Angelegenheiten tätig zu werden, und zwar von allen US-Bundesstaaten aus. Verträge über Patente darf sie nur in den US-Bundesstaaten ausarbeiten, die dies gestatten. Im Markenrecht und in weiteren Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes darf sie nicht tätig sein.
Nachdem die Antragstellerin nach Deutschland zurückgekehrt ist, möchte sie ihrer in der Vergangenheit in den Vereinigten Staaten betriebenen beruflichen Tätigkeit als US Patent Agent von Deutschland aus nachgehen und deutsche Mandanten bei der Verfolgung von Patent- und Geschmacksmusteranmeldungen vor dem US Patent and Trademark Office vertreten. Zu diesem Zweck will sie eine Niederlassung in Deutschland errichten.
Die Antragstellerin hat zunächst beim Präsidenten des LG W. beantragt, ihr die Erlaubnis zur Rechtsberatung gem. Art. 1 § 1 S. 2 Nr. 6 RBerG (Rechtskundige im ausländischen Recht) zu erteilen. Der Präsident hat diesen Antrag mit Bescheid v. 6.2.2004 abgelehnt, weil nach § 186 PAO eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes berechtige. Die Antragstellerin hat ferner beim Antragsgegner beantragt, sie als US Patent Agent in die Patentanwaltskammer aufzunehmen. Der Antragsgegner hat dies mit Bescheid v. 16.3.2003 abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin um gerichtliche Entscheidung nachgesucht, und zwar mit dem Hauptantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, sie in die Patentanwaltskammer aufzunehmen, und dem Hilfsantrag festzustellen, dass sie vorbehaltlich des Rechtsberatungsgesetzes zur Ausübung des Berufs des US Patent Agent in Deutschland der Aufnahme in die Patentanwaltskammer nicht bedürfe. Das OLG M. hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss v. 13.11.2003 zurückgewiesen und den Hilfsantrag auf Feststellung als unzulässig verworfen.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren um Aufnahme in die Patentanwaltskammer weiter. Sie macht geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf der Verletzung des § 154a PAO i.V.m. Art. VI Abs. 1 des GATS-Übereinkommens und des Art. 12 GG.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 154b Abs. 2 S. 1, 38 Abs. 1 Nr. 3 PAO); sie hat jedoch keinen Erfolg.
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung ihrer Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zulässig, aber nicht begründet (§§ 154a Abs. 2 S. 1, 18 Abs. 2, 33, 35 Abs. 1 S. 1 PAO). Der Bescheid des Antragsgegners v. 16.3.2003 ist nicht rechtswidrig. Die Antragstellerin erfüllt als US Patent Agent nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft.
1. Zur Patentanwaltschaft kann nach § 5 Abs. 1 PAO nur zugelassen werden, wer entweder die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft v. 6.7.1990 (BGBl. I, 1349) i.d.F. des Gesetzes v. 25.10.1994 (BGBl. I, 3082, nachfolgend: PAZEigPrG) bestanden hat.
a) § 5 Abs. 2 PAO bestimmt die Voraussetzungen der Befähigungszulassung. Danach hat die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt, wer die technische Befähigung durch den Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums im Inland und praktische technische Tätigkeit (§ 6 PAO) erworben und nach der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 PAO) die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8 PAO) bestanden hat sowie mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht.
b) Die Zulassung auf Grund Eignungsprüfung gem. § 1 PAZEigPrG sehen die §§ 154a und 154b PAO, in die Patentanwaltsordnung gem. Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates v. 21.12.1988 (ABl. EG L 19 - 1989, 16) eingefügt, für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor. § 154a PAO eröffnet diesen Staatsangehörigen die Möglichkeit, sich unter ihrer Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit in ihrem Herkunftsmitgliedstaat unter einer Berufsbezeichnung ausüben, die in § 1 PAZEigPrG genannt ist, und wenn sie auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen sind; das Verfahren im Einzelnen regelt § 154b PAO. Die in der Anlage zu § 1 PAZEigPrG aufgeführten Berufe sind ausnahmslos Patentanwaltsberufe in europäischen Mitgliedstaaten. Dadurch soll einerseits der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums und andererseits dem Schutz des rechtsuchenden Publikums sowie den Erfordernissen einer geordneten funktionsfähigen Rechtspflege Rechnung getragen werden (vgl. Begründung in BR-Drucks. 93/93v. 12.2.1993 Nr. 29, zu §§ 154a, 154b PAO). Auch diese Zulassungsvoraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht.
c) Eine darüber hinausgehende Befugnis zur Niederlassung in Deutschland sieht das deutsche Recht für Patentanwälte oder Angehörige ähnlicher Berufe aus anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, nicht vor. Allerdings räumt § 206 Abs. 1 BRAO i.d.F. des Gesetzes v. 9.3.2000 (BGBl. I 2000, 182) Rechtsanwälten aus Staaten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) sind, das Recht zur Beratung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts ein. Voraussetzung hierfür ist dabei, dass die Berufsangehörigen einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf eines Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechenden Beruf ausüben. Liegen diese Voraussetzung vor, ist dieser Personenkreis befugt, auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland Rechtsberatung durchzuführen und sich niederzulassen; zu diesem Zweck ist er in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen.
2. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, § 154a PAO sei unter dem Allgemeinen Übereinkommen über den internationalen Dienstleistungshandel (GATS-Übereinkommen) dahin auszulegen, dass Gleiches für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Patentwesens des Heimatstaates des jeweiligen Bewerbers und die Aufnahme in die Patentsanwaltskammer in Deutschland zu gelten habe, sofern der jeweilige Bewerber seine Zulassung in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation erlangt habe.
a) Eine Gesetzeslücke, die durch Auslegung zu füllen wäre, ist nicht vorhanden. § 154a PAO regelt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Patentanwaltskammer für ausländische Berufsangehörige abschließend. Die Vorschrift ist einer ausdehnenden Anwendung nicht zugänglich. Gegen eine solche spricht bereits Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG, wonach die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich verboten ist. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß; insb. genügt das Verbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wird u.a. durch den Gemeinwohlbelang gerechtfertigt, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat zu schützen (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, AG 2000, 178 = NJW 2000, 1251).
b) Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg ein Recht auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer daraus ableiten, der Gesetzgeber habe es unter Verletzung seiner vertraglichen Pflicht aus dem GATS-Übereinkommen versäumt, im Rahmen des § 154a PAO Art. II Abs. 1, I Abs. 2, VII Abs. 3 GATS umzusetzen; deshalb sei § 154a PAO entsprechend § 206 Abs. 1 BRAO auch auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation anzuwenden mit der Folge, dass Gleiches für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Patentwesens des Heimatstaates der jeweiligen Bewerber und die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu gelten habe, sofern der Bewerber seine Zulassung in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation erlangt habe.
aa) Das GATS-Übereinkommen verschafft dem einzelnen Staatsbürger der WTO-Staaten kein subjektives Recht, sondern regelt lediglich die Pflichten der Mitgliedstaaten untereinander. Es besteht auch keine völkerrechtliche Pflicht der Bundesrepublik Deutschland, zu Gunsten eines dem US-amerikanischen Recht unterliegenden Berufsstandes eine vom nationalen Recht abweichende Regelung vorzusehen. Das GATS ist Teil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das Deutschland im Jahre 1994 ratifiziert hat (BGBl. 1994 II, 1625 ff.). Das Übereinkommen bezieht sich auf "alle Maßnahmen von Mitgliedern, die den Dienstleistungshandel beeinflussen" (Art. I GATS), dessen Liberalisierung das Übereinkommen bezweckt. Nach der offiziellen, nicht abschließenden Sektorenliste umfasst das Übereinkommen u.a. die freien Berufe, sog. Professional Services (Barth, Das Allgemeine Übereinkommen über den internationalen Dienstleistungshandel (GATS), EuZW 1994, 455). Zur Erreichung der Liberalisierung bestehen innerhalb des GATS ein Rahmenabkommen (BGBl. 1994 II, 1643 ff.), Verpflichtungserklärungen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Beseitigung bestehender Barrieren (hier von der Europäischen Union für ihre eigenen Mitgliedstaaten abgegeben; BGBl. 1994 II, 1678 ff.) und Annexe für bestimmte Dienstleistungsberufe (BGBl. 1994 II, 1657; zur Systematik des GATS: Errens, Auswirkungen des GATS-Abkommens auf den Beruf des Rechtsanwaltes, EuZW 1994, 460). Nach Art. II Abs. 1 GATS muss jeder Mitgliedstaat "den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern irgendeines anderen Mitglieds sofort und bedingungslos eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die er gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern irgendeines anderen Landes gewährt". Diese Verpflichtung gewährleistet zunächst nur ein Verbot der Diskriminierung ausländischer Anbieter untereinander. Hat allerdings ein Vertragsstaat in einem bestimmten Dienstleistungssektor einen nationalen Verpflichtungskatalog aufgestellt, so bestimmt Art. XVII GATS, dass Dienstleistungen und Dienstleistungsanbieter eines anderen Vertragsstaates nicht schlechter behandelt werden dürfen als Dienstleistungsanbieter und Dienstleistungen des eigenen Staates. Nach Art. VI GATS müssen nationale gesetzliche Bestimmungen, die für alle Dienstleistungsanbieter gelten, seien sie national oder Staatsangehörige eines anderen Vertragspartners, in einer angemessenen, objektiven und unparteiischen Weise gehandhabt werden. Soweit nationale Bestimmungen ein Zulassungsverfahren erfordern, darf dieses Zulassungsverfahren nicht unnötig Handelsbarrieren errichten (Art. VI Abs. 4 GATS). Jedes Mitglied soll angemessene Verfahren sicherstellen, um die Kompetenz von Freiberuflern anderer Mitgliedstaaten nachzuprüfen (Art. VI Abs. 6 GATS).
Für den Beruf des Patentanwalts besteht zur Zeit weder eine Verpflichtungserklärung der Bundesrepublik Deutschland noch ein Annex. Dies schließt zwar nach dem Prinzip des "universellen Deckungsbereichs" (Barth, EuZW 1994, 455) den Beruf des Patentanwalts nicht aus dem Regelungsbereich des GATS-Übereinkommens aus. Da eine Verpflichtungserklärung der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliegt, ist der Antragsgegner mangels Rechtsgrundlage aus dem Übereinkommen jedenfalls nicht verpflichtet, die Antragstellerin als US Patent Agent einem Patentanwalt gleichzustellen und in die Patentanwaltskammer aufzunehmen.
bb) Dagegen spricht auch nicht der in der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach Gesetze im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen auszulegen und anzuwenden sind (BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 45/01, MDR 2003, 167 = BGHReport 2002, 933 = CR 2002, 791 = GRUR Int. 2002, 1046 [1048] - Faxkarte; BVerwGE 110, 203 [214]). Dieser Grundsatz wäre hier nur anzuwenden, wenn der deutsche Gesetzgeber bei der Ratifizierung des Übereinkommens davon ausgegangen wäre, dass das deutsche Recht mit den Anforderungen des GATS bereits voll im Einklang stünde, wenn der Gesetzgeber also der Auffassung gewesen wäre, dass weiterer Regelungsbedarf im nationalen Recht nicht gegeben sei. Dies ist nicht der Fall. Die Bundesregierung hat in ihrem Gesetzentwurf zum Übereinkommen v. 15.4.1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zur Änderung anderer Gesetze zum Ausdruck gebracht, dass "die erforderlichen Änderungen des innerstaatlichen Rechts (Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsgesetzes, des Rechtsberatungsgesetzes, des Erstreckungsgesetzes)" umzusetzen seien (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/7655 unter B. Lösung). Der Gesetzgeber hat diesen zunächst ins Auge gefassten Anpassungen des nationalen Rechts in den Art. 2 bis 7 des Zustimmungsgesetzes (BGBl. 1994 II, 1438) Rechnung getragen, damit aber weitere gesetzliche Änderungen, die in Zukunft in Umsetzung des GATS erforderlich werden könnten, nicht ausgeschlossen.
3. Die Ablehnung der Aufnahme in die Patentanwaltskammer durch den Antragsgegner verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG hat die Antragstellerin nicht mehr geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die Ablehnung durch den Antragsgegner auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen; die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
a) Die von der Antragstellerin gewählte Tätigkeit als US Patent Agent fällt in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, auch wenn sich das Berufsbild für diese Tätigkeit außerhalb Deutschlands nach US-amerikanischem Recht entwickelt hat und es sich hierbei nicht um den in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten traditionellen Beruf des Patentanwalts handelt. Die Weigerung des Antragsgegners, die Antragstellerin in die Patentanwaltskammer aufzunehmen, bedeutet auch eine Beeinträchtigung der Antragstellerin in der Ausübung ihres Berufs.
b) Solche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen des Grundgesetzes genügen muss. Sie sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG v. 9.8.1995 - 1 BvR 2263/94, 1 BvR 229/95, 1 BvR 534/95, BVerfGE 93, 213 [215] = MDR 1996, 201; Beschl. v. 29.10.1997 - 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481). Bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes ist der Bedeutung des betroffenen Grundrechts und dem Umfang seines Schutzbereichs Rechnung zu tragen. Eine unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit ist zu vermeiden. Die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers begrenzen. Eine Beschränkung der Berufsausübung muss deshalb durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein, und der Eingriff darf nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (BVerfG, Beschl. v. 29.10.1997 - 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481; Beschl. v. 3.7.2003 - 1 BvR 238/01, MDR 2003, 1081 = NJW 2003, 2420 f.).
Dem wird der zur Überprüfung gestellte Bescheid gerecht. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung auf die der Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung durch das Rechtsberatungsgesetz und die Patentanwaltsordnung gezogenen Grenzen gestützt. Diese Gesetze enthalten in Art. 1 § 1 RBerG und § 3 Abs. 2 Nr. 1 PAO einen gesetzlichen Vorbehalt, der die Rechtsberatung auf dem Gebiet des Patentwesens grundsätzlich Rechtsanwälten und Patentanwälten zuweist. Dieser Vorbehalt ist, wie das BVerfG wiederholt erkannt hat (BVerfG v. 5.5.1987 - 1 BvR 724/81, BVerfGE 75, 246 [275 f.] = MDR 1988, 203; Beschl. v. 29.10.1997 - 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481; Beschl. v. 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, AG 2000, 178 = NJW 2000, 1251), durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die umfassende Rechtsberatung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ist eine erhebliche Sachkunde erfordernde Tätigkeit, die eine qualifizierte und umfassende Ausbildung voraussetzt. Als unabhängige Organe der Rechtspflege und als berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden haben Patentanwälte gem. § 3 Abs. 2 PAO die Aufgabe, ihre Mandanten in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insb. wegen eines Patents, eines Gebrauchsmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke, eines geschützten Kennzeichens oder eines Sortenschutzrechts zu beraten und Dritten ggü. zu vertreten sowie in solchen Angelegenheiten vor den Ämtern und Gerichten zu vertreten und sachgerechte Konfliktlösungen herbeizuführen. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Patentanwalt voraus. Der Gesetzgeber durfte deshalb den Anwaltsvorbehalt um des Schutzes der Rechtsuchenden sowie der geordneten Rechtspflege willen für erforderlich und angemessen halten.
c) Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Sie macht geltend, die Verweigerung der Aufnahme in die Patentanwaltskammer bedeute für sie eine unzumutbare Belastung. Sie könne dem von ihr angestrebten Beruf, die Rechtsbesorgung vor dem US Patent and Trademark Office, in Deutschland nur nachgehen, wenn sie in die Patentanwaltskammer aufgenommen werde. Der vom Gesetzgeber mit der Zulassungs- und Kammerpflicht erstrebte Zweck bestehe im Schutz des Publikums vor unqualifizierten Beratern in Patentsachen. Insoweit sei es sicherlich richtig, für inländische Rechtsverhältnisse nur Rechtsbesorger zuzulassen, die über die entsprechende Ausbildung im Hinblick auf die inländischen Rechtsverhältnisse verfügen. Der Gesetzgeber habe aber keinen Anlass, das inländische Publikum vor der Rechtsbesorgung durch einen US Patent Agent zu schützen, soweit es um die Rechtsbesorgung vor dem US Patent and Trademark Office gehe. Sie, die Antragstellerin, sei insoweit gerade besonders sachkundig, weil sie im Gegensatz zu einem deutschen Patentanwalt den Erfordernissen, die das US Patent Office verlange, durch ihre Zulassung genüge.
aa) Der Gesetzgeber ist jedoch aus Art. 12 GG nicht verpflichtet, über die getroffenen Regelungen im Rechtsberatungsgesetz und in der Patentanwaltsordnung hinaus weitere rechtsberatende Berufe in der Bundesrepublik Deutschland zuzulassen. Es besteht auch keine Veranlassung, im Inland einen neuen rechtsberatenden Beruf zu schaffen, der sich ausschließlich nach US-amerikanischem Recht richtet. Art. 12 begründet keine Pflicht, im Inland die Ausübung ausländischer Rechte zu gewährleisten.
bb) Die Antragstellerin wird ggü. vergleichbaren Berufsgruppen auch nicht benachteiligt, wenn ihr als US Patent Agent die Aufnahme in die Patentanwaltskammer versagt bleibt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 206 BRAO, mit dem im Gegensatz zu § 154a PAO das GATS-Übereinkommen für Rechtsanwälte umgesetzt worden ist. Beiden Vorschriften ist gemeinsam, dass ein Beruf vorausgesetzt wird, der dem des Patentanwalts bzw. Rechtsanwalts nach deutschem Recht entspricht. Einen derart vergleichbaren Beruf übt die Antragstellerin nicht aus. Die Antragstellerin erfüllt insb. nicht die für die Zulassung nach den §§ 5 ff. PAO für den Zugang zum Beruf eines Patentanwalts erforderlichen Voraussetzungen. Zwar besitzt sie als Dipl.-Chemikerin die technische Befähigung (§ 6 PAO), die sie in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat. Sie ist aber nicht gem. § 7 PAO auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in einem geordneten Verfahren nach den Anforderungen der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO) ausgebildet worden. Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für die Eignungsprüfung nach § 1 PAZEigPrG vor. Ein vergleichbares Ausbildungs- und Prüfungsverfahren kennt das US-amerikanische Recht für einen US Patent Agent nicht. Für ihn ist kein entsprechend geregelter Ausbildungsgang vorgeschrieben. Gefordert ist lediglich der Nachweis der Qualifikation in rechtlicher, wissenschaftlicher und technischer Hinsicht für die Eignung, Patentanmelder bei der Einreichung und Verfolgung ihrer Anmeldungen vor dem US Patent and Trademark Office zu beraten und ihnen zu helfen. Dem entspricht eine beschränkte Befugnis, die nur einen geringen Ausschnitt dessen darstellt, was den Beruf des Patentanwalts (§ 3 PAO) oder des Rechtsanwalts (§ 3 BRAO) ausmacht.
Die Antragstellerin besitzt als US Patent Agent keine einem Patentanwalt nach deutschem Recht vergleichbaren Befugnisse.
cc) Die Ablehnung des Gesuchs um Aufnahme durch den Antragsgegner verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Antragstellerin kann nicht, wie sie meint, mit der Auflage in die Patentanwaltskammer aufgenommen werden, dass sie von Deutschland aus ausschließlich die Rechtsbesorgung beim US Patent Office betreibt und sich bei ihrer Berufsausübung auf die Tätigkeit und die Befugnisse beschränkt, die ihr nach US-amerikanischem Recht zukommen, nämlich auf die Rechtsbesorgung vor dem US Patent Office. Das deutsche Recht sieht eine solche Beschränkung der rechtsberatenden Tätigkeit nicht vor. Im Übrigen erscheint es nicht unverhältnismäßig, für einen deutschen Staatsangehörigen die Zulassung zur Patentanwaltschaft zur Voraussetzung für die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu machen.
Über die Frage, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein könnte, der Antragstellerin die Ausübung des von ihr erstrebten Berufs auf anderem Wege - etwa über eine Genehmigung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 RBerG - zu ermöglichen, hat der Senat nicht zu entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 153 Abs. 1 PAO. Der Geschäftswert wurde nach §§ 154 Abs. 2 PAO, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 1288740 |
BGHR 2005, 476 |
NJW-RR 2005, 427 |
GRUR 2005, 313 |
WRP 2005, 226 |
Mitt. 2005, 140 |