Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 22.12.2004) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Dezember 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Revision beanstandet zu Recht, das Urteil sei unter Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO ohne nochmalige Beratung verkündet worden.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Am drittletzten Sitzungstag, dem 8. Dezember 2004, hielten, nachdem die Beweisaufnahme geschlossen war, zunächst die Staatsanwaltschaft, dann der Vertreter der Nebenklage und schließlich der Verteidiger ihre Schlussvorträge. Im Rahmen seiner Ausführungen stellte der Verteidiger Hilfsbeweisanträge, aufgrund derer die Hauptverhandlung unterbrochen und Fortsetzungstermin zur erneuten Beweisaufnahme bestimmt wurde.
Am darauf folgenden vorletzten Sitzungstag, dem 16. Dezember 2004, wurde zunächst wieder in die Beweisaufnahme eingetreten. Im Anschluss daran erhielten die Staatsanwaltschaft, der Vertreter der Nebenklage und der Verteidiger erneut das Wort zu ihren Schlussvorträgen, wobei sie sich ergänzend zu den Anträgen vom drittletzten Sitzungstag äußerten. Sodann erklärte sich der Angeklagte zu seiner Verteidigung; er hatte das letzte Wort.
Am letzten Sitzungstag, dem 22. Dezember 2004, wurde zunächst Rechtsanwalt A. anstelle des für diesen Termin verhinderten Verteidigers, Rechtsanwalt U. beigeordnet. Danach verkündete das Landgericht einen Beschluss, mit dem das Verfahren wegen fünf mitangeklagter Straftaten nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Sodann erklärten die Staatsanwaltschaft, der Vertreter der Nebenklägerin sowie der Verteidiger auf Frage des Vorsitzenden, dass sie bei den Anträgen blieben, die am vorletzten Sitzungstag gestellt worden waren. Der Angeklagte hatte nochmals das letzte Wort.
Was er hierbei äußerte, ist strittig. Die Berufsrichter und der Staatsanwalt haben in ihren dienstlichen Erklärungen vorgebracht, der Angeklagte habe hierbei nochmals seine Unschuld beteuert. Demgegenüber trägt die Revision vor, der Angeklagte habe sich darüber hinaus auch noch mit verschiedenen Beweismitteln, insbesondere mit zwei Entschuldigungsschreiben und deren Beweiswert auseinander gesetzt.
Die Revision behauptet weiter, dass der Vorsitzende unmittelbar anschließend das Urteil verkündet habe, ohne dass zuvor die Sitzung zur Beratung unterbrochen worden wäre; auch eine Beratung der Kammermitglieder im Wege einer Umfrage habe nicht stattgefunden. Die Berufsrichter und der Staatsanwalt haben dazu dienstlich erklärt, sie seien sich nicht mehr sicher, ob nach dem letzten Wort noch eine Beratung stattgefunden habe. Der Vertreter der Nebenklägerin hat gleichfalls keine Erinnerung mehr. Im Hauptverhandlungsprotokoll (zur Protokollierungsempfehlung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 6; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 – 3 StR 541/99 und vom 23. November 2000 – 3 StR 428/00) ist dazu nichts vermerkt.
2. Danach muss der Senat davon ausgehen, dass nach dem letzten Wort des Angeklagten keine (nochmalige) Beratung stattgefunden hat. Insbesondere spricht dagegen, dass der für diesen Tag beigeordnete Verteidiger das von ihm wahrgenommene Verfahrensgeschehen noch am folgenden Tag anwaltlich versichert hat, während sich die übrigen Verfahrensbeteiligten wegen des Zeitablaufs nicht mehr sicher erinnern können.
Der Senat kann offen lassen, ob der Angeklagte sich in seinem letzten Wort – über die Beteuerung seiner Unschuld hinaus – noch einmal sachlich mit der Beweislage auseinander gesetzt hat. Dafür könnte die zeitnahe anwaltliche Versicherung sprechen; auch die dienstliche Erklärung der Beisitzerin – der Angeklagte habe „nicht Neues …, das nicht bereits Gegenstand der zuvor erfolgten ausführlichen Urteilsberatung war” vorgetragen – lässt dies möglich erscheinen. Jedenfalls hätte hier schon die (nochmalige) Unschuldsbeteuerung Gegenstand einer Urteilsberatung sein müssen. Eine Unschuldsbeteuerung im letzten Wort kann mitunter so eindringlich ausfallen, dass sie – weil der Urteilsberatung unmittelbar vorausgehend – geeignet ist, das bisherige Beratungsergebnis zu beeinflussen. Auch deshalb schreibt das Gesetz in § 258 Abs. 2 StPO vor, dass das letzte Wort dem Angeklagten gebührt. Der Senat kann daher nicht zuverlässig ausschließen, dass das Urteil hier auf der unterbliebenen Urteilsberatung beruht.
Unterschriften
Nack, Wahl, Kolz, Elf, Graf
Fundstellen
Haufe-Index 2556093 |
StV 2006, 399 |
StraFo 2006, 26 |