Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 07.03.2013)

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten C., H. und D. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 2013, soweit es diese Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO

  1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass verurteilt sind

    der Angeklagte C. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen,

    der Angeklagte H. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 34 Fällen,

    der Angeklagte D. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

  2. in den Einzelstrafaussprüchen mit Ausnahme desjenigen gegen den Angeklagten D. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat vom 31. Juli 2012) sowie in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in der in der Beschlussformel genannten Mehrzahl von Fällen verurteilt, den Angeklagten D. in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Revisionen der Angeklagten haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten innerhalb von Bandenstrukturen für die mitverurteilten Haupttäter an mehreren Tagen Kokain in Konsumeinheiten von 0,5 g mit einem Wirkstoffgehalt von 35 % KHC an Endabnehmer verkauft. Die Strafkammer hat die jeweils an einem Tag getätigten Auslieferungen zu einer Tat zusammengefasst und gelangt so zur Anzahl der Einzeltaten. Diese Beurteilung der Konkurrenzen nimmt der Senat hin, wenngleich die Zusammenfassung zu Bewertungseinheiten näher gelegen hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 1995 – 3 StR 346/95, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 6; vom 29. September 1998 – 4 StR 403/98, NStZ-RR 1999, 89; vom 11. Mai 1999 – 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451; Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471). Da indes an keinem der Tattage mehr als 22 Konsumeinheiten (mit insgesamt 3,85 g KHC) verkauft wurden und mithin der Grenzwert der nicht geringen Menge jeweils nicht erreicht wurde, ändert er die Schuldsprüche entsprechend ab. Bestehen bleiben kann nur der Schuld- und Einzelstrafausspruch gegen den Angeklagten D. wegen der Tat vom 31. Juli 2012, bei der er 30 noch nicht verkaufte Konsumeinheiten bei sich führte.

Rz. 3

2. Einer Erstreckung der Entscheidung nach § 357 StPO auf den Nichtrevidenten R. hat dieser widersprochen (vgl. dazu Franke in LR-StPO, 26. Aufl., § 357 Rn. 3 aE mwN).

 

Unterschriften

Basdorf, Sander, Schneider, Berger, Bellay

 

Fundstellen

Haufe-Index 6312189

NStZ-RR 2016, 193

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