Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 11.02.2021; Aktenzeichen 21 KLs – 15 Js 825/19 – 8/20) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) im Fall I.1. der Urteilsgründe wird von den Feststellungen jedenfalls im Ergebnis getragen. Zwar handelte es sich bei der Ankündigung gegenüber der Geschädigten, ihre Halsschlagader aufzuschneiden und sie verbluten zu lassen, die das Landgericht als Bedrohung gewürdigt hat, nach den Feststellungen um ein Nötigungsmittel des (besonders schweren) Raubes. Infolgedessen tritt diese Bedrohung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem Raub zurück (vgl. Valerius in BeckOK-StGB, 51. Ed., § 241 Rn. 12 mwN). Allerdings hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädigten nach Vollendung der Raubtat ankündigte, er werde wiederkommen und „es zu Ende bringen”, was unter den hier gegebenen Umständen ebenfalls den Tatbestand des § 241 StGB erfüllte. Dieser Teil des festgestellten und von der Anklage umfassten Tatgeschehens ist auch nicht unter abweichender rechtlicher Würdigung bereits in den Schuldspruch eingegangen. Soweit das Landgericht in der Liste der angewendeten Vorschriften und in einem Abschnitt der Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung § 240 StGB statt § 241 StGB genannt hat, wertet der Senat dies angesichts der (verkündeten) Urteilsformel als bloßes Schreibversehen.
2. Die Abfassung und der Umfang der Urteilsgründe geben dem Senat noch Anlass zu folgenden Hinweisen:
Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Dementsprechend ist es regelmäßig verfehlt, Zeugenaussagen in allen Einzelheiten sowie unter Mitteilung ihnen zugrundeliegender Vorhalte oder Nachfragen des Gerichts wiederzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2020 – 4 StR 102/20, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. September 2018 – 4 StR 191/18, juris Rn. 8). Dies gilt in besonderem Maße bei einer – wie hier – im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten. Auch sind Vorstrafen nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2003 – 1 StR 371/03). Nicht sachgerecht ist es daher, Vorstrafenurteile undifferenziert und ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit im Einzelnen in wörtlicher Wiedergabe einzurücken oder einzukopieren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 StR 202/01, NStZ-RR 2002, 100 mwN).
Unterschriften
Sost-Scheible, Quentin, Bartel, Rommel, Maatsch
Fundstellen
Haufe-Index 14981180 |
NStZ-RR 2022, 88 |