Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 18.07.2016)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Juli 2016 im Ausspruch über die Einziehung

  1. dahin neugefasst, dass die sichergestellten 81,75 Gramm Amphetamin, 39,42 Gramm Kokain und 77,74 Gramm Cannabis eingezogen werden;
  2. im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen, davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Verfallsentscheidung getroffen und die Einziehung der „sichergestellten Mobiltelefone und Betäubungsmittel” angeordnet. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Rz. 2

Die im Urteil ausgesprochene Einziehungsentscheidung ist fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 – 1 StR 453/16 mwN). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegensta?nde nicht gerecht.

Rz. 3

Soweit die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel” angeordnet worden ist, bedarf es jedoch keiner Zurückverweisung. Die Urteilsgründe enthalten die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 – 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16, 17; und vom 23. November 2010 – 3 StR 393/10). Hinsichtlich der „sichergestellten Mobiltelefone” kommt dies jedoch nicht in Betracht; das Urteil enthält schon keine Bezeichnung zu ihrer Individualisierung. Ohnehin ergeben die bisherigen Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Telefone zur Begehung der Taten verwendet worden sind, mithin die sachlich-rechtlichen Einziehungsvoraussetzungen vorliegen. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

 

Unterschriften

Mutzbauer, Sander, Schneider, Dölp, König

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10404722

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