Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 17.03.2020; Aktenzeichen 10 U 310/19) |
LG Tübingen (Entscheidung vom 01.04.2019; Aktenzeichen 7 O 328/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. März 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 396.361,43 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris
Fundstellen
Haufe-Index 15472853 |
IBR 2022, 615 |
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