Verfahrensgang

OLG Naumburg (Entscheidung vom 19.01.2022; Aktenzeichen 5 U 150/21)

LG Stendal (Entscheidung vom 30.08.2021; Aktenzeichen 21 O 19/20)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 66.553,10 €.

 

Gründe

I.

Rz. 1

1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Rz. 2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Rz. 3

3. Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 47, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bemessen.

Rz. 4

a) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Der Wert im Hinblick auf die Zurückweisung der beantragten Unterlassung bemisst sich dabei nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4). Dieser Wertverlust beträgt nach dem von den Klägern eingereichten Verkehrswertgutachten 60.935 €. Hinzuzusetzen sind 4.618,10 € bezüglich des Antrags auf Schadensersatz und weitere 1.000 € bezüglich des Feststellungsantrags.

Rz. 5

b) Gemäß § 47 Abs. 2 und 3 GKG wird der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies führt hier nicht zu einer niedrigeren Wertfestsetzung. Zwar hat das Landgericht - ebenso wie das Berufungsgericht - den Streitwert des Unterlassungsantrags anhand der für die Beseitigung der Störung erforderlichen Kosten in Höhe von 28.600 € ermittelt. Richtigerweise wäre aber auf die Verkehrswertminderung des Grundstücks der Kläger abzustellen gewesen.

Rz. 6

c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5).

Brückner     

Göbel     

Malik

Laube     

Grau     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15615842

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