Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 30.08.2018)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Strafkammer bezüglich des versuchten Totschlags die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht erörtert hat, erweist sich nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, da sich aus den festgestellten Tatumständen ohne weiteres das Vorliegen eines Fehlschlags ergibt.

Dass die nach § 74 Abs. 1 StGB erfolgte Einziehung des Pkw DaimlerChrysler C 180 keine strafmildernde Berücksichtigung gefunden hat, begründet keinen durchgreifenden Strafzumessungsfehler, da der Senat angesichts des in den Urteilsgründen genannten Alters des Fahrzeugs – Erstzulassung im Jahr 1995 – ausschließt, dass sich aus dem Entzug des Fahrzeugwertes ein bestimmender Strafmilderungsgrund ergibt.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Quentin, Feilcke, Bartel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13012262

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