Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 11.09.2019; Aktenzeichen 108 Js 2319/19 I Ks) |
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis kann unter den hier gegebenen Umständen bestehen bleiben. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB liegen vor. Dass die Strafkammer keine Feststellungen zur Fahrerlaubnis des Beschuldigten getroffen hat, steht der Anordnung nicht entgegen. Zwar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nur möglich, wenn der Betreffende diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch innehat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1996 – 1 StR 231/96, Rn. 9). Dies zwingt hier aber nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Denn sollte der Beschuldigte keine Fahrerlaubnis (mehr) haben, ginge die Anordnung ins Leere und würde ihn nicht beschweren.
Unterschriften
Sost-Scheible, Cierniak, Quentin, Bartel, Rommel
Fundstellen
Haufe-Index 13754178 |
NStZ-RR 2020, 155 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen