Verfahrensgang
LG Mosbach (Urteil vom 05.08.2005) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 5. August 2005 mit den Feststellungen aufgehoben
- soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist;
- im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
- im Ausspruch über die Einziehung.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise mit der Sachrüge Erfolg; auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.
Rz. 2
Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das bezüglich der Betäubungsmitteldelikte zu der Überzeugung gelangt ist, der nicht vorbestrafte Angeklagte sei am 4. oder 11. November 2004 gemeinsam mit dem anderweitig verfolgten S. Y. in die Nähe von R. gefahren und habe dort für mehr als 8.000 Euro ein Kilogramm Haschisch, 500 g Amphetamin, einen Kokainfelsen sowie eine unbekannte Menge LSD-Trips von einem F. C. erworben, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Rz. 3
Die Strafkammer hat den Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, S. Y. sei der Käufer des Rauschgifts gewesen und er habe für die Fahrt und als Rückzahlung von früheren Schulden 100 g Haschisch in Form einer halben Platte erhalten, im Wesentlichen aufgrund der über eine Ermittlungsbeamtin der Polizei eingeführten Aussage des S. Y. als überführt angesehen.
Rz. 4
Die Beweiswürdigung ist fehlerhaft, da eine nahe liegende Möglichkeit nicht erörtert wurde. Die Strafkammer hatte keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des S. Y., weil gegen eine erfundene Belastung des Angeklagten der ungewöhnliche Detailreichtum und die Originalität der Aussage in der Darstellung gesprochen hätten. S. Y. habe auch von sich aus Kontakt zur Polizei aufgenommen, um Angaben zu einem im Raum W. ansässigen Rauschgifthändler zu machen. Er habe auch gleich zu Beginn der Vernehmung offen gelegt, dass er nach rechtskräftigem Bewährungswiderruf zum Strafantritt geladen worden sei und er mit seiner Aussage die Hoffnung verbunden habe, den Strafantritt noch vermeiden zu können. Für die Konstanz seiner Aussage spreche, dass er bei seinen Angaben geblieben sei, obwohl ihm die erhofften Vorteile nicht gewährt worden seien.
Rz. 5
Bei der Verneinung eines Falschbelastungsmotivs aufgrund des Detailreichtums hätte die hier nahe liegende Möglichkeit erkennbar mit in Erwägung gezogen werden müssen, dass S. Y. – der immerhin den Verkäufer F. C. aus W. kannte – der Haupttäter war. Als solcher hätte er gleichfalls sämtliche Einzelheiten des Tatgeschehens gekannt. Zudem musste er – allerdings unter Herabspielen seiner Rolle – die Tatumstände offen legen, um die erhofften Vergünstigungen zu erlangen. Damit verliert das Argument von der Aussagekonstanz zugleich an Gewicht. Als ihm entgegen seiner Erwartungen die Vergünstigungen nicht gewährt wurden, lag es deshalb nahe, dass er seine Aussage in gleicher Weise wiederholen würde, um nicht – zusätzlich zum Bewährungswiderruf – als Haupttäter des angeklagten Tatgeschehens verurteilt zu werden.
Rz. 6
Da sich das Urteil hierzu nicht ausreichend verhält und damit in Betracht kommt, dass Art und Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten geringeres Gewicht haben als vom Landgericht angenommen, unterliegt es der Aufhebung.
Unterschriften
Nack, Boetticher, Kolz, Elf, Graf
Fundstellen
Haufe-Index 2554730 |
StV 2006, 683 |
StraFo 2006, 332 |