Tenor

Der Nebenklägerin … F. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. aus A. als Beistand bestellt.

 

Gründe

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewäh- ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzungen der § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO erfüllt sind.

Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wäre. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das zunächst zuständige Landgericht Kleve hatte der Nebenklägerin jedoch mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 lediglich Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. für die er- ste Instanz bewilligt.

 

Unterschriften

Winkler, Miebach, Pfister, von Lienen, Becker

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2559741

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