Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 26.08.2004) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. August 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung über die Nichtanrechnung der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten in der Wohngruppe des A.-…-F. in L. entfällt.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe
Die Jugendkammer hat den zu den Tatzeiten 14 bzw. 15 Jahre alten Angeklagten wegen einer Vielzahl von Straftaten, darunter schwere Bandendiebstähle und Brandstiftungen, unter Einbeziehung eines weiteren Urteils, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, daß eine Anrechnung der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten in der Wohngruppe des A.-…-F. in L. auf die erkannte Jugendstrafe unterbleibt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich der Nichtanrechnung der Zeit der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten in einem Kinderheim (§ 72 Abs. 4 JGG) Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. April 2005 dazu ausgeführt:
„Keinen Bestand kann allerdings die in dem Urteil erfolgte Anordnung der Nichtanrechnung der Zeit der einstweiligen Unterbringung in einem Kinderheim nach § 52a Satz 2 JGG haben (UA S. 62). Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung „aus erzieherischen Gründen” (§ 52a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. JGG) kommt grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen bei deren Anrechnung aus zeitlichen Gründen keine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe mehr gewährleistet ist (BGH NStZ 1996, 233 unter Hinweis auf BGHSt 37, 75, 78; vgl. auch BGHR JGG § 52a Anrechnung 2). Die Jugendkammer hat demgegenüber die ausdrücklich auf „erzieherische Gründe” gestützte Versagung der Anrechnung dahingehend begründet, dass die Unterbringung des Angeklagten in dem Kinderheim „auf ihn keine erzieherische Einwirkung” gehabt habe. Obwohl dem Angeklagten in dem Heim professionelle Hilfe zuteil geworden sei, habe diese ihn nicht erreicht. Er habe gewährte Freiheiten missbraucht, sei zweimal abgängig gewesen und habe mindestens einen weiteren Ladendiebstahl begangen (UA S. 62). Die Jugendkammer hat damit die Nichtanrechnung der Freiheitsentziehung als eine Art Sanktionsmittel eingesetzt, um dem Sichverweigern des Angeklagten jeglicher erzieherischer Einflussnahme während der Unterbringung in dem Kinderheim zu begegnen. Das entspricht jedoch nicht dem Sinn der Regelung des § 52a Abs. 1 Satz 2 JGG. Ebenso wie der Untersuchungshaft kommt auch der sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme auch im JGG vorrangig der Zweck der Sicherung der Durchführung des Verfahrens zu. Dies bedeutet, dass zwar eine bereits durch die Freiheitsentziehung beim Angeklagten eingetretene erzieherische Wirkung die Festsetzung einer niedrigeren Jugendstrafe rechtfertigen kann (vgl. § 18 Abs. 2 JGG), nicht jedoch, dass das Ausbleiben einer solchen Wirkung zur Nichtanrechnung der Freiheitsentziehung auf die verhängte Jugendstrafe führen darf. Vielmehr ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass sich auch bei Anrechnung der erlittenen Freiheitsentziehung ihre erzieherische Wirkung noch entfalten kann (vgl. BGH NStZ 1996, 233; BGHSt 37, 75, 77). Dass das Erziehungsziel angesichts der Dauer der verhängten Jugendstrafe von drei Jahren und der festgestellten „hohen Strafempfindlichkeit” des Angeklagten B. bei Anrechnung der fast ein Jahr betragenden Unterbringungszeit nicht erreicht werden kann, lässt sich dem Urteilstext nicht entnehmen (UA S. 12, 58 ff).”
Dem schließt sich der Senat an. Da nach den getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung nicht in Frage kommt, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, daß die Nichtanrechnung der einstweiligen Unterbringung entfällt.
Unterschriften
Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Sost-Scheible
Fundstellen
Haufe-Index 2557029 |
NStZ 2007, 43 |
StV 2007, 5 |
StraFo 2005, 434 |