Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 14.04.2003) |
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. April 2003
- im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern sowie des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen jeweils von zwei Kindern, schuldig ist,
im Strafausspruch
- hinsichtlich der für die „Tat 4” verhängten Einzelstrafe sowie
- im Ausspruch über die Gesamtstrafe
aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB („Tat 4”) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den hierzu von der Strafkammer getroffenen Feststellungen bot der im Jahre 1999 einschlägig vorbestrafte Angeklagte im August 2002 in seiner Wohnung einem von ihm als Fußballtrainer betreuten 13jährigen Jungen 50 EUR an, wenn dieser bestimmte sexuelle Handlungen an ihm – dem Angeklagten – vornehme. Das Kind „lehnte jedoch ab. Weitere Versuche, den Jungen möglicherweise zu überreden oder umzustimmen, unternahm der Angeklagte dann nicht mehr.” Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte damit bereits zur Tat gemäß § 176 Abs. 1 StGB (i.V.m. § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Jedenfalls hat er die Ablehnung seitens des Jungen, mit dem er bereits mehrfach sexuelle Handlungen ausgetauscht hatte („Tat 1” und „Tat 3”), sofort akzeptiert, insbesondere seine Autorität als Trainer hier nicht eingesetzt, und somit freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB – Rücktritt –). Damit entfällt die Strafbarkeit des Versuchs. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zeigte der Angeklagte dem Kind jedoch zunächst ein in den Urteilsgründen näher beschriebenes „Pornoheft”, um zur Vorbereitung erhoffter sexueller Handlungen das sexuelle Interesse des Knaben zu wecken. Dies ist strafbar gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Da der – bereits in der Anklageschrift geschilderte – Vorgang dieselbe Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) betrifft, ändert der Senat den Schuldspruch dementsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Der umfassend geständige Angeklagte hätte sich nicht anders verteidigen können. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch, daß die Strafkammer ausgehend vom Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB, der auch von dem gemäß §§ 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildertem Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB – das Vorliegen eines minder schweren Falls wurde verneint – erheblich abweicht, eine niederere Einzelstrafe verhängt hätte. Diese und in der Folge die Gesamtstrafe müssen daher neu festgesetzt werden.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschriften
Nack, Boetticher, Kolz, Hebenstreit, Elf
Fundstellen