Verfahrensgang

AG Essen (Urteil vom 16.02.1999)

 

Tenor

Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Essen vom 16. Februar 1999 obliegt dem Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen.

 

Gründe

Die durch das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Essen verhängte Jugendstrafe wird, nachdem der Verurteilte gemäß § 92 Abs. 2 JGG aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen wurde, seit 27. Mai 2003 in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen vollzogen. Die Übertragung der Vollstreckungsleitung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen gemäß § 85 Abs. 5 JGG durch das Amtsgericht Siegburg ist sachgerecht; der Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG (vgl. Senatsbeschluß vom 3. September 2003 – 2 ARs 253/03).

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Fischer, Roggenbuck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558633

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