Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 14. August 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Februar 2019 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 14. August 2019 verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Verurteilten gemäß § 356a StPO ist darauf gestützt, dass der nach Eingang der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 13. Juni 2019 an den Senat gerichtete Schriftsatz vom 20. Juni 2019, mit den Einzelausführungen zur bislang nur allgemein erhobenen Sachrüge gemacht wurden, keine Berücksichtigung gefunden hätte. Außerdem habe sich der Senat in seinem Beschluss nicht mit den Ausführungen in der Gegenerklärung vom 4. Juli 2019 zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinandergesetzt. Beide Schreiben hätten dem Senat Anlass geben müssen, auf eine Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinzuwirken. Deren Mängel hätten den Senat zu einer „eigenen Begründung” seines Verwerfungsbeschlusses bewegen müssen.
Rz. 2
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Rz. 3
1. Der Generalbundesanwalt, der – wie im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs üblich – sämtliche Schriftsätze des Revisionsführers erhalten hat, war nicht verpflichtet, zu den neuen Ausführungen der Revision, die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und nach Stellung seines Antrags an den Bundesgerichtshof vorgetragen wurden, erneut Stellung zu nehmen. Ob er dies für erforderlich hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheimgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 – 5 StR 225/08, NStZ 2009, 52 mwN). Dass er keinen Anlass zur ergänzenden Stellungnahme gesehen hat, kann den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzen. Indem der Beschwerdeführer seine Ausführungen erst rund sechs Wochen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist übermittelte, ging er das vorhersehbare Risiko ein, dass das Verfahren inzwischen an den Bundesgerichtshof abgegeben worden war und seine Darlegungen vom Generalbundesanwalt nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Dass der Verurteilte die Sachrüge auf Grund eigener Entscheidung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist näher ausgeführt hat, begründet keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stützenden Anspruch auf eine im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in dem Verwerfungsbeschluss des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 4
2. Der Senat hat das Vorbringen des Revisionsführers zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Er musste sich zu den Gründen im Revisionsverwerfungsbeschluss nicht im Einzelnen äußern (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; BVerfG – Kammer – NJW 2006, 136). Inhaltliche Mängel in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die den Senat zu einer Begründung seines Verwerfungsbeschlusses bewogen hätten, hat er nicht ausgemacht.
Unterschriften
Mutzbauer, Schneider, Berger, Mosbacher, Köhler
Fundstellen
Dokument-Index HI13525077 |